BMF, Schreiben v. 5.4.2004, IV A 6 - S 2137 - 17/04

Mit BMF-Schreiben vom 27.5.2003, IV A 6 – S 2137 – 25/03, BStBl 2003 I S. 361 ist entschieden worden, dass es sich bei nicht rückzahlbaren Beiträgen, die Versorgungsunternehmen dem Kunden als privatem oder gewerblichem Endabnehmer oder dem Weiterverteiler im Zusammenhang mit der Herstellung des Versorgungsanschlusses als Baukostenzuschüsse in Rechnung stellen, um Vermögensvorteile handelt, die der Zuschussgeber zur Förderung des in seinem Interesse liegenden Zwecks, nämlich der Herstellung des Anschlusses, dem Zuwendungsempfänger zuwendet. Die ertragsteuerrechtlichen Folgen ergeben sich aus R 34 Abs. 2 EStR. Danach hat das Versorgungsunternehmen ein Wahlrecht, die empfangenen Zuschüsse als Betriebseinnahmen zu erfassen oder erfolgsneutral von den durch das Unternehmen selbst getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Versorgungsanschluss abzuziehen. Damit ist steuerrechtlich entschieden, dass

  • die aktivische Absetzung durch Bildung und offenen Abzug eines Wertberichtigungspostens oder
  • die aktivische Absetzung durch Einstellung der Baukostenzuschüsse in einen Passivposten als Sonderposten für Investitionszuschüsse, was dem in etlichen Eigenbetriebsverordnungen der Länder enthaltenen Wahlrecht entspricht,

trotz jeweils ratierlicher Auflösung steuerrechtlich nicht in Frage kommt. Zur Übergangsregelung vgl. BMF-Schreiben vom 27.5.2003, IV A 6 – S 2137 – 25/03, a.a.O..

Vollkaufleute und bestimmte andere Gewerbetreibende haben bei der Gewinnermittlung den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG zu beachten. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt, dass steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben sind (sog. umgekehrte Maßgeblichkeit). Für die ertragsteuerliche Behandlung der o.g. Baukostenzuschüsse bedeutet dies, dass das Wahlrecht nach R 34 Abs. 2 EStR nur anzuerkennen ist, wenn in der Handelsbilanz entsprechend verfahren wird. Wird handelsrechtlich weiterhin – d.h. auch für Baukostenzuschüsse, die in Wirtschaftsjahren vereinbart werden, die nach dem 31.12.2002 beginnen – ein Wertberichtigungsposten oder ein Passivposten gebildet, kann das steuerrechtliche Wahlrecht – trotz jeweiliger ratierlicher Auflösung der Posten – nicht abweichend ausgeübt werden mit der Folge, dass in solchen Fällen steuerrechtlich die Baukostenzuschüsse in voller Höhe als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Eine Neutralisierung über die Verrechnung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist in diesen Fällen nicht möglich. Eine andere Lösung lässt das BMF-Schreiben vom 27.5.2003, IV A 6 – S 2137 – 25/03, a.a.O., nicht mehr zu.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1;

EStR R 34 Abs. 2

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