Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Hat ein Bauträger lediglich das Eigentum an errichteten Wohnungen und Garagen veräußert, ist er hinsichtlich der empfangenen Bauleistungen nicht Umsatzsteuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 5 Satz 2 UStG, da er selbst keine Bauleistungen erbracht hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bauträger in Altfällen bei der Rückabwicklung der Umsatzsteuer nach § 13b UStG die (dann vom Bauleistenden geschuldete) Umsatzsteuer an den Bauleistenden erstattet hat.
Sachverhalt
Die als Bauträgerin tätige Klägerin wurde zu dem alleinigen Zweck gegründet, auf einem Grundstück Eigentumswohnungen und dazugehörige Garagen errichten zu lassen und diese anschließend zu veräußern. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzte das Finanzamt gegen die Klägerin für 2013 für die von der Klägerin empfangenen Bauleistungen von im Inland ansässigen Baufirmen Umsatzsteuer nach §§ 13b UStG fest.
Im Klageverfahren legte die Klägerin erstmals Unterlagen vor, wonach sie in Anwendung des BFH-Urteils v. 22.8.2013 (V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128) eine reine Bauträgerin sei und deshalb nach dem o.g. BFH-Urteil nicht sie als Leistungsempfängerin Umsatzsteuerschuldner sei, sondern die leistenden Bauunternehmer.
Nach Auffassung des Finanzamts bleibt die Klägerin in Anwendung des BFH-Beschlusses vom 27.1.2016 (V B 87/15 BFH/NV 2016 S. 716) jedoch in analoger Anwendung des § 17 UStG solange Umsatzsteuerschuldnerin nach § 13b UStG, bis sie nachweise, dass sie die Umsatzsteuer an die Bauleistenden erstattet habe. Hierüber seien bislang aber keine Nachweise eingereicht worden. Abtretungen dieser Ansprüche seitens der bauleistenden Unternehmen an das Finanzamt seien ebenfalls noch nicht erfolgt.
Entscheidung
Gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG schuldet der unternehmerische Leistungsempfänger für empfangene Bauleistungen die Umsatzsteuer, wenn er selber Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erbringt. Nach dem o.g. BFH-Urteil v. 22.8.2013 (Az.: V R 37/10) ist dies nicht der Fall, wenn - wie hier - die Leistungsempfängerin lediglich das Eigentum an den errichteten Wohnungen und Garagen überträgt (sog. reiner Bauträger).
Auch hält das Finanzgericht Münster den o.g. BFH-Beschluss v. 27.1.2016 zur analogen Anwendung der Regelung des § 17 UStG nicht für zutreffend. Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert oder ist das Entgelt uneinbringlich geworden, hat nach § 17 UStG im Besteuerungszeitraum der Änderung der Bemessungsgrundlage bzw. Uneinbringlichkeit der Leistende seine geschuldete Umsatzsteuer und der Leistungsempfänger seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Dies treffe aber in dem hier vorliegenden echten Bauträgerfall nicht zu. § 17 UStG könne keine Umsatzsteuerschulden begründen, sondern nur begründete Umsatzsteuerschulden berichtigen. § 17 UStG könne daher nicht eingreifen, wenn wie hier der klagende Bauträger (wegen Nichtzutreffens des § 13b UStG) von vornherein keine Umsatzsteuer schulde.
Auch eine analoge Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 UStG komme - entgegen dem o.g. BFH-Beschuss - nicht in Betracht.
Selbst wenn § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG Steuerschuld begründend wirken würde, seien die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Streitfall habe sich nämlich weder die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert noch sei das Entgelt für die erbrachten Bauleistungen uneinbringlich geworden.
Hinweis
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster wurde Revision eingelegt (Az beim BFH V R 6/17).
Nach den zwischenzeitlich ergangenen BFH-Urteilen v. 23.2.2017 (Az.: V R 16, 24/16; V R 16/16; V R 24/16) - veröffentlicht am 5.4.2017 - kann die Finanzverwaltung in den hier gegebenen Alt-Bauträgerfällen mit der Übergangsregelung in § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG den Bauleistenden umsatzsteuerlich nachträglich in Anspruch nehmen, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger Bauträger zusteht. Aufgrund dieser Auslegung des § 27 Abs. 19 S. UStG durch den V. Senat des BFH "komme es auf eine mögliche Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht an."
Damit hat der V. Senat des BFH es leider offengelassen, ob er noch zu seinem Beschluss v. 27.1.2016 V B 87/15 steht. Dies wird er jedoch in der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.1.2017 nachholen müssen, da dort der Kläger ein Bauträger selbst ist. Letztlich geht es hier um die streitige Frage, ob Bauträger in den Altfällen der Erstattung von gezahlter Umsatzsteuer nach § 13b UStG Erstattungszinsen nach § 233a AO erhält.
Entgegen dem Finanzgericht Münster hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.5.2016 (Az.: 1 K 3504/15) die analoge Anwendung des § 17 UStG auf die Bauträger-Altfälle für zulässig erachtet.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 31.01.2017, 15 K 3998/15 U