Anders ist die Rechtslage, wenn anstelle des ursprünglich geplanten Gebäudes ein anderes gebaut wird. In diesem Fall sind die ursprünglichen (vergeblichen) Planungskosten den Herstellungskosten des neuen Gebäudes hinzuzurechnen, wenn das neu errichtete Gebäude zwar nicht dem zuerst geplanten entspricht, aber die beabsichtigten Zwecke des ursprünglich geplanten Gebäudes erfüllt.[1]

Hierzu gehören Planungskosten, die an die ursprünglich geplante Baufirma gezahlt wurden, wegen Insolvenz jedoch eine andere Baufirma beauftragt werden muss, die eine eigene Planung erstellt.[2]

Das gilt auch, wenn ein Bürogebäude zunächst in Flachbauweise geplant war, es aber tatsächlich in Hochbauweise errichtet wird.[3]

Ist zunächst ein Einfamilienhaus geplant, die Planung wird aber nicht genehmigt und stattdessen ein wesensgleiches Doppelhaus gebaut, gehen die ursprünglichen Planungskosten in die Herstellungskosten des Doppelhauses ein.[4]

Aufwendungen für Planungskosten, die nicht realisiert wurden, können jedoch dann sofort abgezogen werden, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten und dem tatsächlich errichteten Gebäude um 2 völlig verschiedene Bauwerke handelt.[5]

Hat der Unternehmer ein Gebäude, welches zur Einkunftserzielung genutzt werden soll, geplant aber schlussendlich doch nicht errichtet und muss deshalb an den Architekten ein gesondertes Honorar für Bauüberwachung und Objektbetreuung gezahlt werden, ohne dass diese Leistungen vom Architekten überhaupt erbracht wurden, stellen die Aufwendungen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dar. Die Aufwendungen stellen keine Herstellungskosten für ein später errichtetes anderes Gebäude dar.[6]

 
Hinweis

Dokumentation schon zu Beginn der Planungsarbeiten

An den Sofortabzug vergeblicher Planungskosten werden hohe Anforderungen gestellt. Deshalb sollten Aufzeichnungen vom Beginn der Planungsarbeiten usw. gemacht werden. Das erleichtert im Fall des Falles die Argumentation gegenüber der Finanzbehörde.

Fazit:

  • Planungskosten gehören grundsätzlich zu den Herstellungskosten des Gebäudes und wirken sich erst ab Fertigstellung im Rahmen der AfA aus.
  • Kann das Bauvorhaben allerdings nicht realisiert werden, sind vergebliche Planungskosten sofort abzugsfähig.
  • Wird nur die Planung geändert, können Planungskosten nur dann sofort abgezogen werden, wenn das ursprünglich geplante und das tatsächlich errichtete Gebäude nach Zweck und Bauart 2 völlig verschiedene Bauwerke sind.

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