(1) 1Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Genehmigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach § 14 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen insbesondere die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:
1. |
die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die Gegenstand des Antrags sind, sowie |
2. |
Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 4 eingehalten worden sind. |
2Die Unterlagen können auch in elektronischer Form bei der Bundesanstalt vorgelegt werden.
(2) Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Genehmigung nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen insbesondere die folgenden Unterlagen beizufügen:
2. |
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 4 eingehalten werden. |
(3) § 2 Absatz 8 bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
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