OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 1.10.2015, S 2198 b - 2015/0002 - St 231
I. Zur Reichweite der Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2, § 7i Abs. 2 EStG
Fehlt in einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde (Bescheinigungsbehörde) der Hinweis, dass die steuerrechtlichen Fragen vom Finanzamt eigenständig zu prüfen sind, so ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24.6.2009, X R 8/08) die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde, wonach es sich bei einem Gebäude um ein Denkmal handelt, auch für das Finanzamt in steuerrechtlicher Hinsicht bindend. Ohne den entsprechenden Hinweis können die Investoren nach dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Bescheinigung das Finanzamt hinsichtlich des Abzugsbetrages nach den §§ 10f, 7i EStG umfassend bindet.
Die Entscheidung des BFH steht hinsichtlich der Aussage zur Bindungswirkung auch nicht im Widerspruch zu den BFH-Entscheidungen X R 7/07 und X R 19/02 oder zu dem BMF-Schreiben vom 16.5.2007 (BStBl 2007 I S. 475).
Das Urteil des BFH vom 24.6.2009, X R 8/08 ist in Bezug auf die Ausführungen zur Bindungswirkung über den Anwendungsbereich der §§ 10f, 7i EStG hinaus auch auf die Bescheinigungen gem. 10g, 11a und 11b EStG anzuwenden. Eines gesonderten BMF-Schreibens zu dieser Thematik bedarf es nicht; im ESt-Handbuch ist zu diesem BMF-Schreiben (Anhang II) ein entsprechender Fußnotenhinweis erfolgt.
Hinweis
Die Finanzämter haben die OFD NRW weiterhin über Fälle zu informieren, in denen die von der zuständigen Bescheinigungsbehörde ausgestellte Bescheinigung nach §§ 7i Abs. 2 bzw. 10g Abs. 3 EStG einen Hinweis auf das eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörden nicht – oder lediglich in unzureichender Weise – enthält. In den betroffenen Sachverhalten wird das Finanzministerium NRW eine Weiterleitung der maßgeblichen Informationen an die für die Fach- bzw. Dienstaufsicht der Bescheinigungsbehörde zuständige Oberste Landesbehörde in die Wege leiten.
Das Remonstrationsverfahren ist vom Finanzamt durchzuführen.
II. Neubau im bautechnischen Sinne
Neubauten im bautechnischen Sinne sind nach §§ 7i, 10f, 11b EStG begünstigt, wenn eine Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG ausgestellt worden ist (BFH vom 24.6.2009, X R 8/08, BStBl 2009 II S. 960).
Die allgemeinen Begünstigungsvoraussetzungen sind von den Bescheinigungsbehörden zu beachten (vgl. Tz. 2.5, 2.6 und 2.7 der Bescheinigungsrichtlinien). Die durchgeführten Baumaßnahmen müssen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sein. Ein Wiederaufbau oder eine Neuerrichtung eines Denkmals ist danach nicht begünstigt, weil es nicht der Erhaltung des bestehenden Denkmals dient (BFH vom 24.6.2009 – a.a.O.). Wird in diesen Fällen gleichwohl eine Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG ausgestellt, bleibt dem Finanzamt nur der Weg der Remonstration.
III. Neubauten durch Umnutzung
Die Umnutzung bestehender Baudenkmäler ist auch bei hierdurch erfolgter Entstehung neuer Wirtschaftsgüter nach § 7i EStG förderfähig, wenn die Bescheinigungsbehörde die Baumaßnahme als zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung für erforderlich bescheinigt hat. Nach Tz. 2.4 der Bescheinigungsrichtlinien zu §§ 7i, 10f, 11b EStG sind Aufwendungen für die sinnvolle Umnutzung eines nicht mehr genutzten ehemaligen Fabrikgebäudes, eines landwirtschaftlichen Gebäudes oder eines sonstigen Gebäudes in der Regel bescheinigungsfähig, wenn die historische Substanz und die denkmalbegründenden Eigenschaften erhalten werden, die Aufwendungen für die Umnutzung erforderlich sind und die Umnutzung unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten vertretbar ist. Einwendungen gegen die Förderfähigkeit der durchgeführten Baumaßnahmen sind auch hier seitens des Finanzamts im Wege der Remonstration gegenüber der Bescheinigungsbehörde geltend zu machen.
IV. Neubau durch Ausbau eines Dachgeschosses und sonstige Fälle der Nutzungserweiterung
Aufwendungen für Ausbauten und Erweiterungen sind nach § 7i EStG förderfähig, wenn die Bescheinigungsbehörde die Baumaßnahme als zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung für erforderlich bescheinigt hat. Das gilt auch, wenn durch die Baumaßnahme eine (neue) Eigentumswohnung entsteht (z.B. im Fall eines Dachgeschossausbaus). Bei der Beurteilung der Förderfähigkeit der Aufwendungen sind nicht isoliert die neuen Wirtschaftsgüter (Eigentumswohnungen, Dachgeschossausbauten etc.), sondern das denkmalgeschützte Gebäude als Ganzes zu betrachten. Entscheidend ist mithin, ob die Baumaßnahmen am Gesamtgebäude dem Erhalt oder der Modernisierung der kulturhistorisch wertvollen Bausubstanz dienen. Diese Grundsätze haben die Bescheinigungsbehörden zu beachten (vgl. auch Tz. 2.8 der Bescheinigungsrichtlinien). Einwendungen sind wiederum seitens des Finanzamts im Wege der Remonstration geltend zu machen.
Diese Verfügung ersetzt die Verfügungen der Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster vom 14.1.2010 (EStG-Kartei NW § 7i EStG Nr. 806).
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