Für die Feststellung der Pauschalierungsgrenze von 1.752 EUR ist eine Durchschnittsberechnung zulässig, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in einer Pensionskasse versichert sind. In diesem Fall sind die Leistungen für alle Arbeitnehmer zusammenzurechnen und durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer zu teilen. Die Durchschnittsberechnung erlaubt es damit, höhere Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer mit geringeren Zuwendungen an andere Arbeitnehmer zu kompensieren. Außerdem wird dem Umstand Rechnung getragen, dass innerhalb einer gemeinsamen Versicherung oft Beiträge in unterschiedlicher Höhe geleistet werden.
Durchschnittsberechnung für Gruppenverträge (interaktive Grafik)
Der ermittelte Durchschnittsbetrag ist für jeden Arbeitnehmer der Pauschalbesteuerung zugrunde zu legen, wenn der Durchschnittsbetrag 1.752 EUR nicht übersteigt. Werden für den einzelnen Arbeitnehmer noch weitere pauschal besteuerungsfähige Leistungen erbracht, dürfen aber insgesamt nur 1.752 EUR pauschaliert werden. Übersteigt der Durchschnittsbetrag 1.752 EUR, kommt er als Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht in Betracht. Pauschalierungsfähig sind in diesem Fall für jeden Arbeitnehmer die tatsächlich für ihn erbrachten Beiträge bis zur Höhe von max. 1.752 EUR. Einzelversicherungen nehmen an der Durchschnittsberechnung nicht teil.
Durchschnittsberechnung für eine Gruppendirektversicherung
Ein Arbeitgeber hat 15 Arbeitnehmer in einer Gruppendirektversicherung (Kapitallebensversicherung) versichert, es entfallen jährlich auf
- 7 Arbeitnehmer je 2.000 EUR,
- 3 Arbeitnehmer je 1.700 EUR und
- 5 Arbeitnehmer je 1.400 EUR.
Ergebnis: Der Gesamtbeitrag beläuft sich auf 26.100 EUR. Auf einen Arbeitnehmer entfallen durchschnittlich 1.740 EUR. Da die Grenze von 1.752 EUR nicht überschritten ist, kann der Gesamtbeitrag von 26.100 EUR mit 20 % pauschaliert werden.
Variante: Für die 7 Arbeitnehmer werden jeweils Beiträge i. H. v. 2.100 EUR geleistet.
Ergebnis: Dadurch erhöht sich der Gesamtbeitrag auf 26.800 EUR, der Durchschnittsbeitrag steigt auf 1.786 EUR. Da die Pauschalierungsgrenze von 1.752 EUR überschritten ist, darf der Gesamtbeitrag nicht pauschaliert werden. Folglich ist jeder Arbeitnehmer individuell zu beurteilen. Die Zuwendungen an Arbeitnehmer i. H. v. 1.700 EUR bzw. 1.400 EUR können pauschal versteuert werden. Bei Arbeitnehmern, für die Beiträge i. H. v. 2.100 EUR entrichtet werden, sind 1.752 EUR pauschalierungsfähig, der Restbetrag ist individuell zu versteuern, da für reine Kapitallebensversicherungen die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG ausgeschlossen ist.
Pauschalierte Beiträge zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer mindern das steuerfreie Volumen von 7.248 EUR. Im Fall einer Durchschnittsberechnung sind grundsätzlich die auf den einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich entfallenden Leistungen mindernd anzurechnen. Hat der Arbeitgeber keine individuelle Zuordnung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Leistungen vorgenommen, bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen einheitlich für alle Arbeitnehmer den pauschal besteuerten Durchschnittsbetrag auf das steuerfreie Volumen anrechnet.
Kürzung des steuerfreien Volumens bei Durchschnittsberechnung
Arbeitnehmer A, B, C und D sind seit 2002 in einem gemeinsamen Direktversicherungsvertrag versichert. Für Arbeitnehmer A und B werden 1.200 EUR jährlich eingezahlt, für Arbeitnehmer C und D 2.000 EUR jährlich. Für Arbeitnehmer D sollen im Kalenderjahr 2024 durch Entgeltumwandlung der Weihnachtsgratifikation Zuwendungen an einen Pensionsfonds entrichtet werden.
Ergebnis: Der durchschnittliche Beitrag zum Gruppenvertrag (Direktversicherung) beträgt 1.600 EUR. Der Gesamtbeitrag des Arbeitgebers für alle 4 Arbeitnehmer von 6.400 EUR kann daher pauschaliert werden, weil der Durchschnittsbetrag 1.752 EUR nicht übersteigt. Das steuerfreie Volumen von 7.248 EUR ist bei Arbeitnehmer A und B um jeweils 1.200 EUR und bei Arbeitnehmer C und D um jeweils 2.000 EUR zu mindern. Damit steht für die Zuwendung an den Pensionsfonds bei Arbeitnehmer D ein steuerfreies Volumen von 5.248 EUR (7.248 EUR – 2.000 EUR) zur Verfügung.
Gemeinsamer Direktversicherungsvertrag
Ein gemeinsamer Direktversicherungsvertrag liegt außer bei einem Gruppenversicherungsvertrag auch dann vor, wenn in einem Rahmenvertrag mit einem oder mehreren Versicherern sowohl die versicherten Personen als auch die versicherten Wagnisse bezeichnet werden und die Einzelheiten in Zusatzvereinbarungen geregelt sind. Ein Rahmenvertrag, der z. B. nur den Beitragseinzug und die Beitragsabrechnung regelt, stellt dagegen keinen gemeinsamen Direktversicherungsvertrag dar.
Jährliche Höchstgrenze von 2.148 EUR
In die Durchschnittsberechnung dürfen nur Arbeitnehmer einbezogen werden, für die pauschalbesteuerungsfähige Beiträge von jeweils bis zu 2.148 EUR jährlich erbracht werden. In die 2.148-EUR-Grenze sind auch pauschalbes...