Der staatliche Zuschuss wird nur für Beiträge des Arbeitgebers gewährt, die er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet und entfällt damit in den Fällen des Gehaltsverzichts oder der Barlohnumwandlung.
Im Rahmen einer Barlohnumwandlung sind auch diejenigen Arbeitgeberbeiträge von dem staatlichen Zuschuss ausgeschlossen, die der Arbeitgeber wegen ersparter Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich leistet (gesetzlicher Zuschuss).
Die begünstigten zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers können tarifvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder individualrechtlich zugesagt werden.
Keine begünstigten Beiträge
Der Förderbetrag wird nicht gewährt für Beiträge des Arbeitgebers, die er bei einer reinen Beitragszusage als Sicherungsbeitrag leistet und die dem Arbeitnehmer unmittelbar gutgeschrieben oder zugerechnet werden. Entsprechendes gilt für alle Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers, die in einem vom Arbeitgeber geschuldeten Gesamtversicherungsbeitrag enthalten sind. Der Förderbetrag kann auch nicht beansprucht werden für Beiträge, die der Arbeitnehmer aufgrund einer eigenen Verpflichtung entrichtet, auch wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Versorgungseinrichtung abführt.
Freiwillige Matching-Modelle
Abzugrenzen sind die in der Praxis häufig vorkommenden "Freiwilligen Matching-Modelle". Dabei bemisst sich die Höhe der Arbeitgeberbeiträge zur bAV typischerweise nach der Höhe der Arbeitnehmerbeiträge durch originäre Entgeltumwandlung. In diesen Fällen werden die Zahlungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet. Der Arbeitgeber kann für diese Leistungen grundsätzlich den BAV-Förderbetrag beanspruchen.
Freiwilliger Arbeitgeberzuschuss bei Matching-Modellen
Der Arbeitgeber führt bAV in einer Pensionskasse durch. Der Arbeitnehmer verzichtet monatlich auf 150 EUR seines Arbeitslohns zugunsten der Pensionskasse (Barlohnumwandlung). Der Arbeitgeber zahlt ergänzend einen Zuschuss von 40 % des umgewandelten Arbeitnehmerbeitrags. Der Arbeitgeberzuschuss beinhaltet bereits den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss von 15 % wegen ersparter Sozialversicherungsbeiträge.
Ergebnis: Der Arbeitgeberzuschuss beträgt folglich 60 EUR monatlich (40 % von 150 EUR). Davon entfallen 22,50 EUR auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss (15 % von 150 EUR). Hierfür wird kein BAV-Förderbetrag gewährt. Dagegen ist der freiwillige Arbeitgeberzuschuss von 37,50 EUR förderfähig.
Wahlweise Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zugunsten betrieblicher Altersversorgung
Besteht die Möglichkeit (z. B. aufgrund eines entsprechenden Tarifvertrags), zusätzliche vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers wahlweise für den Aufbau von betrieblicher Altersversorgung (Pensionsfonds, kapitalgedeckte Pensionskasse, Direktversicherung) im Wege einer Entgeltumwandlung einzusetzen, kann der Arbeitgeber hierfür keinen BAV-Förderbetrag erhalten. Diese Beiträge werden nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet. Dies gilt im Übrigen gleichermaßen für in diesem Zusammenhang vom Arbeitgeber gewährte Erhöhungsbeiträge sowie für Erhöhungsbeiträge des Arbeitgebers, die von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers abhängen.
Umwandlung von vermögenswirksamen Leistungen sowie Erhöhungsbeiträge des Arbeitgebers
Nach dem Tarifvertrag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen i. H. v. 6,65 EUR im Monat. Werden die vermögenswirksamen Leistungen wahlweise zugunsten eines Beitrags in eine Pensionskasse umgewandelt, beträgt die Arbeitgeberzahlung 26 EUR im Monat und nicht lediglich 6,65 EUR.
Ergebnis: Der Arbeitgeberbeitrag von 26 EUR im Monat wird nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und berechtigt mithin nicht zur Geltendmachung des BAV-Förderbetrags.
Alternative:
Der Arbeitgeberbeitrag erhöht sich auf 50 EUR im Monat, wenn die vermögenswirksame Leistung im Rahmen einer Entgeltumwandlung verwendet wird und der Arbeitnehmer hierbei mindestens einen weiteren Betrag von 13 EUR monatlich umwandelt.
Ergebnis: Auch in diesem Fall liegen keine zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge vor. Der Arbeitgeber erhält keinen staatlichen Zuschuss.
In beiden Fällen rechnen die Beiträge beim Arbeitnehmer jedoch zum steuerfreien Arbeitslohn.