Mit der Einführung des BAV-Förderbetrags ab 2018 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die bAV auszubauen und den Arbeitgeber zu zusätzlichen Beiträgen für die Altersversorgung seiner Arbeitnehmer zu motivieren. Mitnahmeeffekte bei zu Beginn des Kalenderjahres 2018 bereits vorhandenen Versorgungsvereinbarungen sollten dagegen ausgeschlossen sein.
Deshalb wird der Förderbetrag bei Versorgungsvereinbarungen der Höhe nach begrenzt, wenn bereits im Kalenderjahr 2016 (= Referenzjahr) vom Arbeitgeber zusätzliche Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet wurden. Der Förderbetrag ist auf den Betrag gedeckelt, den der Arbeitgeber über die Beiträge des Kalenderjahres 2016 hinaus leistet.
Bei einer erst seit 2017 bestehenden betrieblichen Altersversorgung (z. B. wegen Neueinstellung) muss die Deckelung also nicht geprüft werden. Das gilt auch für alle Erhöhungen der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge in 2017 oder später.
Förderbetrag bei Versorgungsvereinbarungen vor 2018
Der Arbeitgeber hat für einen Mitarbeiter im Kalenderjahr 2010 eine Direktversicherung abgeschlossen. Der monatliche Beitrag beträgt 100 EUR, den der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (1.700 EUR monatlich) erbringt.
- Der Vertrag wird seit 2010 unverändert fortgeführt.
- In den Vertrag fließen ab 2025 Beiträge i. H. v. 120 EUR monatlich.
- In den Vertrag fließen ab 2025 Beiträge i. H. v. 250 EUR monatlich.
- In den Vertrag fließen seit 2017 Beiträge i. H. v. 120 EUR monatlich.
Ergebnis Fall 1: Der Arbeitgeber leistet in 2025 zusätzliche Arbeitgeberbeiträge i. H. v. 100 EUR monatlich. Der Förderbetrag beträgt grundsätzlich 30 EUR pro Monat (30 % von 100 EUR). Er ist jedoch begrenzt auf den Betrag, den der Arbeitgeber über den Arbeitgeberbeitrag aus 2016 hinaus leistet. Da vom Arbeitgeber die Beiträge seit 2010 in unveränderter Höhe geleistet werden, wird ihm im Ergebnis kein BAV-Förderbetrag gewährt.
Ergebnis Fall 2: Der Förderbetrag beträgt ab Januar 2025 grundsätzlich 36 EUR (30 % v. 120 EUR), ist aber begrenzt auf 20 EUR, da die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge aus dem Jahr 2016 (Referenzjahr) nur um 20 EUR monatlich aufgestockt werden. Der Förderbetrag wird in dieser Höhe monatlich für das ganze Kalenderjahr 2025 gewährt.
Ergebnis Fall 3: Der Arbeitgeber zahlt monatlich zusätzliche Arbeitgeberbeiträge von 250 EUR. Der BAV-Förderbetrag beträgt für Januar bis März 2025 jeweils 75 EUR (30 % von 250 EUR), für April 2025 lediglich noch 63 EUR, da der maximale staatliche Zuschuss von 288 EUR erreicht ist. Der Förderbetrag wird nicht gedeckelt, da der Arbeitgeber seine Leistungen um 150 EUR monatlich aufgestockt hat.
Ergebnis Fall 4: Fall 4 entspricht der Lösung im Fall 2. Hierfür ist entscheidend, dass als Referenzjahr auf das Jahr 2016 abgestellt wird.
Beim Arbeitnehmer bleiben die monatlichen Beiträge in den Fällen 1 bis 4 bis zu max. 960 EUR nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber den Förderbetrag geltend macht und dieser lediglich der Höhe nach begrenzt wird. Die ggf. über den Betrag von 960 EUR hinausgehenden Arbeitgeberbeiträge bleiben bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei (2025: 7.728 EUR).
BAV-Förderbetrag und Entgeltumwandlung im Referenzjahr 2016
Ein Arbeitgeber zahlt seit 2016 Beiträge von 50 EUR monatlich in einen Pensionsfonds. Die Beiträge wurden bis 2024 durch Barlohnumwandlung finanziert. Der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers beträgt nach Barlohnumwandlung 2.100 EUR. Ab dem Kalenderjahr 2025 soll der Arbeitnehmer eine Lohnerhöhung erhalten. Die Beiträge zum Pensionsfonds von 50 EUR im Monat werden deshalb ab 2025 vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet.
Ergebnis: Der Arbeitgeber erhält einen Förderbetrag von 180 EUR (30 % von 600 EUR). Die Deckelung des BAV-Förderbetrags muss nicht geprüft werden, da der Arbeitgeber im Referenzjahr 2016 keine zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge geleistet hat.
War ein laufender Beitrag (bei monatlicher oder vierteljährlicher Entrichtung) so bemessen, dass die Deckelung bei planmäßigem Verlauf nicht greift und scheidet der Arbeitnehmer unerwartet aus dem Unternehmen aus, ist die Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrags nicht rückgängig zu machen.
Die Begrenzung (Deckelung) greift jedoch dann, wenn der Arbeitgeber im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag geleistet hat, das Arbeitsverhältnis in 2016 oder danach beendet wurde und später, d. h. in 2017 oder danach, erneut ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet wurde oder wird.
Der Referenzbetrag des Kalenderjahrs 2016 ist nicht auf einen Jahresbetrag hochzurechnen, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2016 nicht ganzjährig beschäftigt war und deshalb auch nicht für das ganze Jahr 2016 Beiträge für die Altersvorsorge geleistet wurden (z. B. bei einer Einstellung im Dezember 2016 und infolgedessen nur einem Monatsbeitrag für die bet...