8.1 Verfall von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung
Der Arbeitgeber soll die staatliche Förderung nur dann endgültig behalten dürfen, wenn der Arbeitnehmer von den Leistungen der bAV profitiert. Verfällt die Anwartschaft aus einer durch den BAV-Förderbetrag begünstigten bAV, muss der Arbeitgeber den Förderbetrag zurückzahlen (z. B. im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis vor Unverfallbarkeit). Dies gilt allerdings nur insoweit, als der Arbeitgeber eine Rückzahlung der Beiträge erhält. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einigen Fällen trotz Verfalls der Anwartschaft keine Rückflüsse an den Arbeitgeber erfolgen. Dies kann z. B. bei einer verfallenen Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung im Zusammenhang mit einer reinen Beitragszusage eintreten, bei der alle Beiträge im Kollektiv verbleiben.
Die Rückzahlung des Förderbetrags hat der Arbeitgeber in die Lohnsteuer-Anmeldung für den Lohnzahlungszeitraum aufzunehmen, in dem ihm der Rückzahlungsbetrag aus der verfallenen Anwartschaft zufließt. Der entsprechende Förderbetrag ist der an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteuer hinzuzurechnen.
8.2 Rückzahlung nach Lohnsteuer-Außenprüfung
Wird im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vom Finanzamt festgestellt, dass bei einem Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Gewährung des BAV-Förderbetrags nicht vorgelegen haben, muss er den bereits in Anspruch genommenen staatlichen Zuschuss zurückzahlen.
Änderung nach Lohnsteuer-Außenprüfung
Für eine Arbeitnehmerin mit einem Bruttoarbeitslohn von 2.500 EUR entrichtet der Arbeitgeber seit 2020 zusätzliche Arbeitgeberbeiträge für eine Direktversicherung i. H. v. 40 EUR monatlich. Er nimmt hierfür den Förderbetrag von monatlich 12 EUR (30 % von 40 EUR) in Anspruch. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung, die im Kalenderjahr 2025 für den Zeitraum 2021-2024 durchgeführt wird, wird festgestellt, dass der laufende steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn der Arbeitnehmerin um 80 EUR auf 2.580 EUR monatlich zu erhöhen ist, weil der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin jeden Monat einen Warengutschein in dieser Höhe zugewendet hat und die 50-EUR-Freigrenze damit überschritten ist.
Ergebnis: Das Finanzamt fordert vom Arbeitgeber den staatlichen Zuschuss zurück, weil die Arbeitslohngrenze überschritten ist. Dies hat für die Arbeitnehmerin zur Folge, dass auch die Beiträge zur Direktversicherung nicht mehr nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei bleiben. Soweit das steuerfreie Volumen noch nicht ausgeschöpft ist, können die Direktversicherungsbeiträge für die Kalenderjahre 2021-2024 allerdings im Rahmen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steuerfrei bleiben.