1 Begünstigte Durchführungswege
Förderung der externen Durchführungswege
Das staatliche Fördermodell kann der Arbeitgeber nur nutzen, wenn er die betriebliche Altersversorgung (bAV) über eine externe Versorgungseinrichtung durchführt. Begünstigt sind Beiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung. Für Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen erhält der Arbeitgeber keinen Zuschuss. Werden sowohl Umlagen als auch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben, gehören Letztere nur dann zu den begünstigten Aufwendungen, wenn eine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen erfolgt.
Keine "Zillmerung" von Abschluss- und Vertriebskosten
Die Gewährung des BAV-Förderbetrags kommt nur bei "ungezillmerten" Verträgen in Betracht. Die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrags dürfen folglich nicht zulasten der ersten Beiträge finanziert werden ("Zillmerung"). Nur die externe Versorgungseinrichtung kann dem Arbeitgeber bestätigen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
Bei am 1.1.2018 bereits bestehenden Verträgen wird die steuerliche Förderung gewährt, sobald für die Restlaufzeit des Vertrags gewährleistet ist, dass verbliebene und ggf. neu anfallende Abschluss- und Vertriebskosten nur als fester Anteil der ausstehenden laufenden Beiträge einbehalten werden.
Auszahlungsweise der Versorgungsleistungen
Der staatliche Zuschuss setzt voraus, dass die Versorgungsleistungen als monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden (lebenslange Versorgung). Dabei müssen die Leistungen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Bis zu 12 Monatsleistungen können in einer Auszahlung zusammengefasst werden und bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals können auch außerhalb monatlicher Leistungen ausgezahlt werden. Unschädlich ist es, wenn anstelle der lebenslangen Altersversorgung eine Einmalzahlung gewählt werden kann. Dies gilt gleichermaßen für die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Ein vereinbartes Kapitalwahlrecht kann förderunschädlich nur innerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt werden. Für die Berechnung der Jahresfrist ist auf das im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts vertraglich vorgesehene Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (vertraglich vorgesehener Beginn der Altersversorgungsleistung) abzustellen. Da die Auszahlungsphase bei der Hinterbliebenenleistung im Zeitpunkt des Todes des ursprünglich Berechtigten beginnt, wird es in diesem Fall nicht beanstandet, wenn das Wahlrecht zugunsten der Kapitalzahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod des ursprünglich Berechtigten ausgeübt wird.
Übt der Arbeitnehmer sein Kapitalwahlrecht außerhalb der Jahresfrist aus, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Förderung für den Arbeitgeber durch den BAV-Förderbetrag, weil deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Außerdem sind die Beiträge zu versteuern.
Bei reinen Beitragszusagen ist eine lebenslange Versorgungsleistung zwingend.
Keine Förderung der internen Durchführungswege
Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Pensions-/Direktzusage bzw. eine Zusage auf Unterstützungskassenleistungen, ist die staatliche Förderung nicht möglich. Beiträge zu einer ggf. abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung sind ebenfalls nicht begünstigt.
Anspruchsberechtigte Arbeitgeber
Vom BAV-Förderbetrag profitieren nur Arbeitgeber, die dem Grunde nach auch zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sind. Dies sind inländische Arbeitgeber, ausländische Verleiher und bei einer internationalen Arbeitnehmerentsendung auch das in Deutschland ansässige Unternehmen, das den Arbeitslohn für die geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen.
2 Begünstigte Arbeitgeberbeiträge
Der staatliche Zuschuss wird nur für Beiträge des Arbeitgebers gewährt, die er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet und entfällt damit in den Fällen des Gehaltsverzichts oder der Barlohnumwandlung.
Im Rahmen einer Barlohnumwandlung sind auch diejenigen Arbeitgeberbeiträge von dem staatlichen Zuschuss ausgeschlossen, die der Arbeitgeber wegen ersparter Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich leistet (gesetzlicher Zuschuss).
Die begünstigten zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers können tarifvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder individualrechtlich zugesagt werden.
Keine begünstigten Beiträge
Der Förderbetrag wird nicht gewährt für Beiträge des Arbeitgebers, die er bei einer reinen Beitragszusage als Sicherungsbeitrag leistet und ...