LfSt Bayern v. 26.2.2009, FG 2032.2.1 - 197/1 St 41
Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung ist es erforderlich, das BayLfSt sowie das Bayer. Staatsministerium der Finanzen über Verfahren beim Finanzgericht (FG), Revisions- und Beschwerdeverfahren beim BFH sowie Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu unterrichten.
1. Finanzgerichtsverfahren
1.1. Laufende finanzgerichtliche Verfahren
Mitzuteilen sind stets Verfahren, die die Erbschaftsteuer, die Schenkungsteuer, die Einheitsbewertung, die Bedarfsbewertung des Grundbesitzes, die Kraftfahrzeugsteuer und die sonstigen Verkehrssteuern, ohne Grunderwerbsteuer, betreffen. Entsprechendes gilt, wenn zu erkennen ist, dass einem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In diesen Fällen ist nach Weiterleitung der Stellungnahme an das Finanzgericht je eine Abschrift (Ablichtung) der Einspruchsentscheidung, der Klageschrift (einschließlich Klagebegründung) und der Stellungnahme vorzulegen. Im Falle der Sprungklage ist anstelle der Einspruchsentscheidung der angefochtene Steuerbescheid beizufügen.
1.2. Verfahren, auf Grund derer das FG das BVerfG oder den Europäischen Gerichtshof angerufen hat (Tz. 3)
Neben den Abdrucken von Vorgängen des Klageverfahrens (Einspruchsentscheidung, Klageschrift, Stellungnahme) ist auch ein Abdruck des Vorlagebeschlusses vorzulegen.
1.3. Urteile
1.3.1. Finanzgerichtsurteile sind vorzulegen, wenn
- die Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise aufgehoben oder einer Klage ohne Vorverfahren (z.B. Sprungklage) ganz oder teilweise stattgegeben worden ist. In der Berichtsvorlage ist ein kurzer Entscheidungsvorschlag zur Frage zu machen, ob das im Einzelfall zulässige Rechtsmittel (Nichtzulassungsbeschwerde, Revision – falls zugelassen) eingelegt werden soll oder ob Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird. Im Hinblick auf die für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 2 FGO) oder einer Revision (§ 120 Abs. 1 FGO) maßgebliche Monatsfrist ist auch das Datum der Zustellung der Entscheidung mitzuteilen, damit das zuständige Fachreferat rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist reagieren kann.
- die Finanzverwaltung zwar voll obsiegt hat, denen jedoch über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zukommt.
1.3.2. Darüber hinaus sind vorzulegen:
- alle Entscheidungen in den Fällen, in denen schon über das laufende Verfahren zu berichten ist,
- alle Entscheidungen in Sachen
- Arrest, Stundung, Erlass, abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen, Aufteilung einer Gesamtschuld, Vollstreckungsaufschub oder Vollstreckungsmaßnahmen,
- Bewilligung von Erleichterungen bei der Buchführung,
- Maßnahmen bei Außenprüfungen (§ 193 ff. AO)
- Grunderwerbsteuer
1.3.3. Beschlüsse (§ 113 FGO)
Beschlüsse des Finanzgerichts sind vorzulegen, wenn ihnen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens allgemeine Bedeutung zukommt.
1.4. Vorlage zur Unterrichtung des BayLfSt
Für die Unterrichtung des BayLfSt ist die UNIFA-Vorlage „Vorlage von finanzgerichtlichen Entscheidungen” vorgesehen (Ordner Rechtsbehelfsstelle).
2. Verfahren vor dem BFH
2.1. Einleitung eines Verfahrens
Die Entscheidung, ob gegen Urteile und Beschlüsse des Finanzgerichts, in denen der Steuerpflichtige voll oder teilweise obsiegt hat, Rechtsmittel (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Beschwerde) oder bei einer Revision des Steuerpflichtigen Anschlussrevision einzulegen ist, obliegt dem FA. Dies schließt nicht aus, dass das FA vom BayLfSt ersucht wird, Rechtsmittel einzulegen. Von seiner beabsichtigten Sachbehandlung hat das FA das BayLfSt rechtzeitig zu unterrichten und das Vorgehen abzustimmen.
Rechtsmittel sollen insbesondere erhoben werden
- in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGO), insbesondere, wenn das Finanzgericht eine Rechtsvorschrift für ungültig bzw. eine in einer allgemeinen Verwaltungsanweisung vertretene Rechtsauffassung für unzutreffend hält,
- wenn der Prozessausgang für die Organisation innerhalb der Finanzämter bedeutsam sein könnte (s. Tz. 3. = Abschn. A Tz. 4 des Erlasses des FinMin vom 29.4.1996)
- zur Rechtsfortbildung oder Sicherung eine einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FGO).
Bei der Prüfung der Frage, ob einer der vorstehenden Tatbestände zutrifft, ist der Hauptsachgebietsleiter für das jeweilige Steuerrechtsgebiet zu beteiligen.
2.2. Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 FGO)
Nichtzulassungsbeschwerden sind vom FA nach vorheriger Absprache mit dem BayLfSt beim BFH einzulegen. Die Beschwerdeschrift (§ 116 Abs. 2 FGO) und eine gesonderte Beschwerdebegründungsschrift (§ 116 Abs. 3 FGO) sind in 3-facher Ausfertigung beim BFH einzureichen.
Über die Beschwerdeeinlegung ist stets unter Vorlage einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift und ggf. der Beschwerdebegründungsschrift sowie eines Abdrucks des FG-Urteils unter Verwendung der Vorlage „Vorlage von finanzgerichtlichen Entscheidungen” (vgl. Tz. 1.4) an das BayLfSt zu berichte...