Art. 1 - 9 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die nach ihrer Satzung ihren Sitz im Freistaat Bayern haben.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
(1) Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts.
(2) 1Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinn dieses Gesetzes sind Stiftungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Staat, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen, der die Stiftung selbst zu einer öffentlichen Einrichtung macht. 2Als öffentliche Zwecke gelten die der Religion, der Wissenschaft, der Forschung, der Bildung, dem Unterricht, der Erziehung, der Kunst, der Denkmalpflege, der Heimatpflege, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, dem Sport, den sozialen Aufgaben oder sonst dem Gemeinwohl dienenden Zwecke. 3Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ferner kirchliche Stiftungen (Abs. 4), die ausschließlich kirchliche Zwecke verfolgen und mit einer Kirche im Sinn des Abs. 4 oder einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn des Art. 26a des Kirchensteuergesetzes in einem organischen Zusammenhang entsprechend Satz 1 stehen, sowie entsprechende Stiftungen anderer Gemeinschaften im Sinn des Art. 24.
(3) Örtliche, kreiskommunale und bezirkskommunale Stiftungen (kommunale Stiftungen) sind Stiftungen des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Umkreis der Gebietskörperschaft hinausreicht.
(4) 1Kirchliche Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes sind Stiftungen des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken der katholischen, der evangelisch-lutherischen oder der evangelisch-reformierten Kirche gewidmet sind und nach dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Stifters der Aufsicht der betreffenden Kirche unterstellt sein sollen. 2Eine Stiftung wird nicht schon dadurch zu einer kirchlichen, dass ein kirchlicher Amtsträger als Stiftungsorgan bestellt ist oder dass satzungsgemäß nur Angehörige einer bestimmten Konfession von der Stiftung begünstigt werden.
(5) Staatlich verwaltete Stiftungen sind Stiftungen, die von einer weisungsgebundenen Staatsbehörde unmittelbar verwaltet werden oder deren Verwaltung allein in den Händen von Personen liegt, die an die Weisungen von staatlichen Behörden des Freistaates Bayern gebunden sind.
Art. 3
(1) Die Entstehung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts bestimmt sich nach den §§ 80 bis 84 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
(2) 1Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht, soweit sie nicht durch Gesetz errichtet wird, durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung in entsprechender Anwendung der §§ 80 bis 84 BGB. 2Unbeschadet der Voraussetzungen des Satzes 1 ist die Anerkennung nur zu erteilen, wenn das Stiftungsgeschäft oder die Satzung diesem Gesetz nicht widerspricht. 3Der Anerkennung bedarf es nicht, wenn der Freistaat Bayern Stifter oder Mitstifter ist.
(3) Die zur Entstehung einer Stiftung erforderliche Anerkennung erteilt die Regierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll (Anerkennungsbehörde).
Art. 4 Stiftungsverzeichnis
(1) Das Landesamt für Statistik führt ein allgemein zugängliches Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen mit Sitz in Bayern mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen (Stiftungsverzeichnis).
(2) 1In das Stiftungsverzeichnis ist jede Stiftung mit folgenden Angaben einzustellen:
2. |
Rechtsstellung und Art, |
6. |
gesetzliche Vertretung, |
8. |
Zeitpunkt der Entstehung und des Erlöschens, |
9. |
Anschrift der Stiftungsverwaltung. |
2Auf Antrag des Stifters ist auf die Angabe seines Namens zu verzichten. 3Änderungen zu Satz 1 Nr. 9 haben die Stiftungen der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Art. 5 Anfall des Stiftungsvermögens
Ist für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung kein Anfallsberechtigter bestimmt, so fällt das Vermögen einer kommunalen Stiftung (Art. 2 Abs. 3) an die entsprechende Gebietskörperschaft, das einer kirchlichen Stiftung (Art. 2 Abs. 4, Art. 24) an die entsprechende Kirche.
Art. 6
(aufgehoben)
Art. 7
(aufgehoben)
Art. 8
(aufgehoben)
Art. 9
(aufgehoben)
Art. 10 - 15 Teil 2 Stiftungsaufsicht
Art. 10 Grundsätze der Stiftungsaufsicht
(1) Zu ihrem Schutz unterstehen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2), mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen (Art. 2 Abs. 4) und der staatlich verwalteten Stiftungen (Art. 2 Abs. 5), der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht).
(2) Die Stiftungsbehörden sollen die Stiftungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Stiftungsorgane stärken.
Art. 11 Aufgaben und Befugnisse der Stiftungsaufsicht
(1) 1Die Stiftungsbehörde überwacht die ordnungsmäßige und rechtzeitige Ausstattung der Stiftung. ...