FinMin Bayern, Erlaß v. 3.6.2016, 37 - S 1915 - 7/1
Durch Unwetter mit Hochwasser im Mai und Juni 2016 sind in vielen Teilen Bayerns, insbesondere Niederbayerns und Mittelfrankens, beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung der Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichung, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.
1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
1.1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.9.2016 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 AO bleiben unberührt.
1.2 Anträge auf Stundung der nach dem 30.9.2016 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.
1.3 Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 30.9.2016 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1.1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die ab Ende Mai 2016 bis zum 30.9.2016 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern bis zum 30.9.2016 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.
1.4 Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.
2. Nachweis steuerbegünstigter Spenden
Für den Nachweis der Spenden, die bis zum 30.9.2016 zur Linderung der Katastrophenfolgen auf ein Sonderkonto einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
3. Verlust von Buchführungsunterlagen
Sind unmittelbar durch das Naturereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verlorengegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.
4. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer
4.1 Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit
4.1.1 Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden
Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) nicht um Erhaltungsaufwand handelt (vgl. Tz. 4.1.7), können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 % vorgenommen werden. Die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist dabei nach der vor dem Schadensereignis maßgeblichen Bemessungsgrundlage, gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Teilwertabschreibung oder Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und erhöht um die Wiederherstellungskosten, zu berechnen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA vom Restwert zu bemessen (vgl. § 7a Abs. 9 EStG, R 7a Abs. 9 EStR).
4.1.2 Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter
Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verlorengegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden.
Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen (vgl. § 7a Abs. 9 EStG, R 7a Abs. 10 EStR).
4.1.3 Im Übrigen sind für die Sonderabschreibungen nach Tz. 4.1.1 und 4.1.2 die gemeinsamen Vorschriften für Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 1, 2 und Abs. 4 bis 8 EStG anzuwenden.
Die Sonderabschreibungen nach den Tz. 4.1.1 und 4.1.2 können nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung bis zum Abla...