LfSt Bayern v. 20.1.2009, S 2440.1.1 - 4/3 St 32/St 33

Anlage: Gesetzentwurf zur Änderung des Kirchensteuergesetzes

Die Bayerische Staatsregierung hat am 11.11.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des bayerischen Kirchensteuergesetzes in den Landtag eingebracht (Drs. 16/32, siehe Anlage). Der Bayerische Landtag hat das Gesetz am 17.12.2008 verabschiedet. Das Gesetz tritt am 1.1.2009 in Kraft.

Durch die Gesetzesänderung werden zum 1.1.2009 die Regelungen des § 51a Abs. 2b2c EStG in Landesrecht überführt. Damit können die kirchenumlageerhebenden Religionsgemeinschaften auch nach der Einführung der staatlichen Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge auf diese Kirchenumlage erheben. Hierfür wird die Kirchenkapitalertragsteuer eingeführt. Dem Mitglied einer kirchenumlageerhebenden Religionsgemeinschaft steht ein Wahlrecht zwischen Erhebung der Kirchenkapitalertragsteuer im Quellenabzug durch die Kreditinstitute oder einer Versteuerung der Kapitalerträge im Rahmen der Kirchensteuerveranlagung zu. In beiden Fällen kommt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer der in § 32d Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG geregelte ermäßigte Einkommensteuersatz zur Anwendung. Entscheidet sich der Bürger für den Quellenabzug, muss er dies bei dem Kreditinstitut beantragen.

Kommt für die Kapitalerträge auf Antrag des Bürgers sein individueller Einkommensteuersatz zur Anwendung (§ 32d Abs. 6 EStG), gilt dieser auch für die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer. Die Kapitalerträge unterliegen in diesem Fall wie alle übrigen Einkünfte der Kircheneinkommensteuer.

Das Gesetz wird umgehend im Bayerischen Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlicht.

 

Anlage

Bayerischer Landtag

16. Wahlperiode Drucksache 16/32 11.11.2008

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Kirchensteuergesetzes

A) Problem

Mit Wirkung zum 1.1.2009 wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz das Einkommensteuergesetz geändert. Die Kapitalertragsteuer wird künftig grundsätzlich als Abgeltungsteuer im Abzugsverfahren erhoben. Somit wird die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Einkommensteuer grundsätzlich ausschließlich durch den Steuerabzug von den Kapitaleinkünften vereinnahmt. Diese Einkünfte werden in der Regel in der Einkommensteuerveranlagung nicht erfasst und können daher nicht wie bisher in dieser Weise als Grundlage für die Kirchensteuerfestsetzung herangezogen werden. Ohne entsprechende Anpassung des Kirchensteuergesetzes verlieren die Kirchen ab 1.1.2009 einen Teil ihrer Kirchensteuereinnahmen.

B) Lösung

Um den Kirchen auch das Steueraufkommen aus den Kapitaleinkünften ihrer Mitglieder zu erhalten, muss durch Gesetzesänderungen sichergestellt werden, dass auch die Kirchen die Kapitalertragsteuer in der Regel durch das Abzugsverfahren erhalten. Der nachfolgende Entwurf beruht auf der Grundlage der bereits im Einkommensteuergesetz für ein bundesweites Verfahren zur Erhebung der Kirchenkapitalertragsteuer vorgegebenen Regelungen. Die Regelungen für die Erhebung der Kirchenkapitalertragsteuer orientieren sich, soweit möglich, an der bisherigen Systematik des bayerischen Kirchensteuergesetzes, insbesondere an der schon jetzt im Abzugsverfahren erhobenen Kirchenlohnsteuer. Bedingt durch die bundesweite Tätigkeit der Banken ist es allerdings erforderlich, den Abzug und die Abführung auch für kirchensteuerhebeberechtigte Gemeinschaften außerhalb Bayerns durchzuführen (und die dort geltenden Kirchensteuersätze anzuwenden). Die Kirchenkapitalertragsteuer wird zunächst auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen im Abzugsverfahren vorgenommen; künftig ist vorgesehen, die Angaben zur Religionsgemeinschaft in einer bundesweiten Datenbank zu speichern und den Banken für Abzugszwecke zugänglich zu machen.

C) Alternativen

Keine

D) Kosten

  1. Kosten für den Staat

    Auf den Staat kommen keine zusätzlichen Kosten zu.

  2. Kosten für die Wirtschaft und den Bürger

    Insbesondere für die Banken entstehen durch die Änderung der Software für das Abzugsverfahren erhebliche Kosten, die allerdings weitgehend ohnehin schon durch die allgemeine Umstellung der Besteuerung von Kapitalerträgen auf die neue Abzugsteuer bedingt sind. Die Kreditwirtschaft, aus der der Wunsch nach einer Abgeltungsteuer vorrangig stammt, hat allerdings diese absehbaren Kosten als unvermeidliche Folge in Kauf genommen. Solange das Antragsverfahren zur Anwendung kommt, ergibt sich für die Steuerpflichtigen und die Banken zusätzlicher Aufwand durch Antragstellung und Entgegennahme, der jedoch auf Seiten der Steuerpflichtigen Entlastungen bei der Steuererklärung gegenüberstehen.

Gesetzentwurf zur Änderung des Kirchensteuergesetzes

§ 1

Das Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.1994 (GVBl S. 1026, BayRS 2220-4-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2005 (GVBl S. 584), wird wie folgt geändert:

  1. Dem Art. 3 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

    3Bei e...

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