(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.

 

(2) 1Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet. 2Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnt.

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