Leitsatz
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Testamentsvollstrecker zur Unterzeichnung der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für ein Grundstück befugt war.
Sachverhalt
A verstarb und wurde je zu 1/4 durch B, C, D und E beerbt. Zum Nachlass gehörte eine Eigentumswohnung. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – wurde Kläger K zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass bestellt. Der Kläger verkaufte die Eigentumswohnung.
Der Beklagte (Finanzamt) forderte die Miterben zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf.
K reichte eine Feststellungserklärung ein, beantragte den Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts und fügte eine Kopie des Kaufvertrages sowie von den Miterben unterzeichnete, umfassende Vollmachten für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung gegenüber dem Beklagten und für Zustellungen bei.
Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass er zur Unterzeichnung der Erklärung nicht befugt sei und bat um Einreichung einer zumindest durch einen Miterben unterschriebenen Erklärung.
Dagegen legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, dass er kraft seines Amtes als Testamentsvollstrecker Erklärungsberechtigter und -verpflichteter sei. Der Beklagte verwarf den Einspruch mit Einspruchsentscheidung als unzulässig. Der Einspruch sei unstatthaft und auch unbegründet, denn dem Kläger sei als Testamentsvollstrecker die Erfüllung der persönlichen öffentlich-rechtlichen Pflichten der Erben, insbesondere die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen, nicht möglich. Dagegen richtete sich die Klage. Nach dem der Beklagte einen Grundbesitzwertbescheid erlassen hatte, in dem der Grundbesitzwert auf X EUR festgestellt worden ist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte hat keinen ausdrücklichen Kostenantrag gestellt.
Entscheidung
Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Testamentsvollstrecker die Feststellungserklärung für den oder die Erben abgeben kann.
Zwar kann das Finanzamt die Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG nur von jemandem verlangen, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, also von den (Mit-) Erben als Schuldner der Erbschaftsteuer. Dennoch wird in der Literatur – Rechtsprechung hierzu ist, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen – vertreten, dass Testamentsvollstrecker die Feststellungserklärung für den oder die Erben abzugeben hätten (so Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 153 Rn. 10, Stand Oktober 2018).
Dafür spricht, dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner zivilrechtlichen Befugnisse gegenüber dem Steuerschuldner wie ein gesetzlicher Vertreter alle Pflichten des Steuersubjekts erfüllen muss, die diesem durch die AO und die Einzelsteuergesetze auferlegt werden. Die Finanzverwaltung hat den Testamentsvollstrecker nach der früheren Rechtslage als erklärungspflichtig behandelt (OFD Koblenz, Verfügung v. 25.1.2006, S 3014 A – St 35 6) und zur jetzigen Rechtslage jedenfalls keine ausdrücklich abweichende Regelung erlassen.
Da dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses und damit des Feststellungsgegenstands obliegt und er somit, im Gegensatz zu den Erben, über die für die Abgabe der Feststellungserklärung erforderlichen Informationen verfügt und darüber hinaus nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG auch zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet ist, sprechen
der Sinn und Zweck des Gesetzes ebenfalls dafür, ihn nach § 34 Abs. 1 und 3 AO als erklärungspflichtig anzusehen.
Hinweis
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, denn in Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Beschluss v. 30.03.2020, 3 K 218/19