OFD Berlin, Verfügung v. 27.11.2003, St 177 - S 2284 - 1/90

Ab dem VZ 2003 gilt für Beerdigungskosten eine Angemessenheitsgrenze von 7.500 EUR. Die in der Verfügung vom 31.8.1995 (St 443 – S 2284 – 1/71) genannten sonstigen Voraussetzungen sind weiterhin zu beachten.

 

Normenkette

EStG § 33

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