Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Zahlungen für die Beerdigung des Ex-Partners sind keine abziehbaren Unterhaltsleistungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Das Niedersächsische FG erklärte, dass solche Kosten nicht für den typischen Lebensunterhalt aufgewandt werden.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige unterstützte seine geschiedene Ehefrau mit monatlichen Unterhaltszahlungen. Als sie verstarb, übernahm er die Beerdigungskosten i. H. v. insgesamt 4.180 EUR und machte diese als Unterhaltsleistungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Er argumentierte, dass die zwei leiblichen Kinder der Frau das Erbe ausgeschlagen hatten und er somit nach § 1615 Abs. 2 BGB zur Kostentragung verpflichtet sei. Das Finanzamt lehnte einen Ansatz als Sonderausgaben ab und erklärte, dass mit dem Tod der Frau der Unterhaltsanspruch gegen den Mann erloschen sei. Stattdessen setzte das Amt die Kosten aber als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG an.
Entscheidung
Das FG urteilte, dass die getragenen Beerdigungskosten nicht als Unterhaltsleistungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abziehbar sind. Ein solcher Sonderausgabenabzug kommt nur für Aufwendungen in Betracht, die für Zwecke des Unterhalts getätigt werden. Demnach sind nur typische Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung begünstigt, z.B. für Ernährung, Kleidung und Wohnung. Diese Grundsätze hat der BFH mit Urteil v. 19.6.2008, III R 57/05 ausdrücklich bestätigt.
Demgegenüber können untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird, nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden. Diese Kosten sind, wie das Finanzamt zutreffend erkannt hat, lediglich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Die Beerdigungskosten stellen keine typischen Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensbedarfs dar, vielmehr wird mit dem Tod der regelmäßige Lebensbedarf beendet.
Auch die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten nach § 1615 Abs. 2 BGB begründet nicht automatisch einen Sonderausgabenabzug.
Die Rechtsprechung des BFH, wonach Beerdigungskosten infolge einer vertraglich vereinbarten Vermögensübernahme (dauernde Last) als Sonderausgaben abziehbar sind, lässt sich nicht auf den Urteilsfall übertragen. Denn die dort vorliegenden Versorgungsleistungen sind nicht mit Unterhaltsleistungen vergleichbar. Während Versorgungsleistungen die Sorge um das gesamte "Wohl" und "Wehe" des Versorgungsberechtigten beinhalten (somit auch um die Beerdigung), kommt Unterhaltsleistungen kein solch umfassender "Versorgungscharakter" zu.
Hinweis
Der Steuerpflichtige durfte die Bestattungskosten im Ergebnis als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG ansetzen, dies wirkte sich aber wegen einer hohen zumutbaren Belastung (Eigenanteil) nicht steuermindernd aus.
Im anhängigen Revisionsverfahren wird der BFH den Unterhaltsbegriff des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG näher ausleuchten müssen (Az. X R 26/12).
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 27.06.2012, 9 K 10295/11