Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Bei einer Güterbeförderungsleistung gegenüber
- einem Nichtunternehmer,
- einem Unternehmer für dessen privaten Bereich,
- einer juristischen Person, der keine USt-IdNr. erteilt worden ist und die ausschließlich nichtunternehmerisch tätig ist,
bestimmt sich der Ort der Beförderungsleistung nach den Regelungen des § 3b UStG.
3.4.1 Beförderungen im Inland
Eine Beförderung von Gegenständen für einen Nichtunternehmer, deren Beförderungsstrecke ausschließlich im Inland liegt, ist nach § 3b Abs. 1 UStG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbar. Nicht von Bedeutung ist, ob es sich um einen deutschen Leistungsempfänger oder einen deutschen leistenden Unternehmer handelt. Diese Beförderungsleistung unterliegt auch keiner Steuerbefreiung. Für die Leistung ist der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG i. H. v. 19 % anzuwenden.
Wo die Beförderungsleistung ausgeführt ist, beurteilt sich nach dem Ort des Beginns und des Endes der Beförderung (auf der Beförderungsstrecke wird die Leistung bewirkt). Dies wird sich im Regelfall aus dem Frachtvertrag oder dem Speditionsauftrag ergeben.
3.4.2 Grenzüberschreitende Beförderung im Drittlandsverkehr
Bei einer drittlandsgrenzüberschreitenden Güterbeförderung sowie einer Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr führt der inländische Teil der Beförderungsstrecke zu einem nach § 3b Abs. 1 UStG im Inland ausgeführten und damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsatz. In Abhängigkeit von der Beförderungsrichtung unterliegt die inländische Beförderungsstrecke aber einer Steuerbefreiung, wenn der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt oder aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt.
Die Steuerbefreiung ist an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:
- Beförderung aus dem Inland in das Drittlandsgebiet nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG: Die Beförderungsleistung muss sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren (entspricht einer Durchfuhr durch das Inland) in das Drittlandsgebiet befördert werden. Die Leistung muss aber unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände ausgeführt werden. Leistungen, die ein Unterfrachtführer an einen Hauptfrachtführer ausführt, sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Beförderung aus dem Drittland in das Inland nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG: Die Beförderungsleistung bezieht sich auf Gegenstände der Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und die Kosten der Beförderungsleistung werden in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer mit erfasst. Diese Voraussetzung ist nach deutschem Recht über § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG erfüllt. Sie ist aber auch dann erfüllt, wenn die Abfertigung zum freien Verkehr in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt und die Kosten der Beförderung bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet in der Einfuhrumsatzsteuer mit enthalten sind. Der leistende Unternehmer muss die Voraussetzungen nachweisen. Dies kann im Regelfall durch zollamtliche Belege erfolgen.
Ob in diesem Fall die Steuerbefreiung nicht für Leistungen von Unterfrachtführern gilt (vgl. Beförderungen aus dem Inland in das Drittlandsgebiet), ist fraglich; die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung des EuGH offensichtlich nur für die Beförderungen aus dem Gemeinschaftsgebiet in das Drittlandsgebiet an, nicht aber für den Transport aus dem Dritttlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet.
Steuerbefreiung bei Einfuhren
Fuhrunternehmer F aus Deutschland erhält von einem Nichtunternehmer den Auftrag, Gegenstände aus Norwegen nach Berlin zu transportieren. Die Gegenstände werden in Schweden in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt und dort zollrechtlich abgefertigt. Bei der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer wurde die Beförderungsleistung bis Berlin mit berücksichtigt.
Die inländische Beförderungsstrecke ist nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei.
Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG kann sich grds. nicht für eine Beförderungsleistung zwischen 2 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergeben.
Eine kurze Verbindungsstrecke im Inland (max. 30 km) kann als ausländische Beförderungsstrecke anzusehen sein und eine kurze Verbindungsstrecke im Ausland (max. 10 km) kann als inländische Beförderungsstrecke anzusehen sein.
3.4.3 Innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen
Eine innergemeinschaftliche Beförderung von Geg...