OFD Cottbus, Verfügung v. 21.06.1995, S 4521 - 14 - St 133 B

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 08.02.1995 (BFH, Beschluss v. 08.02.1995, II B 66/94, BFH/NV 1995, 926) seine bereits früher vertretene Rechtsauffassung bestätigt, wonach beim Grundstückserwerb durch Abgabe des Meistgebots (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG) seitens eines Gläubigers auch der Betrag zur Gegenleistung gehört, in dessen Höhe der Gläubiger, welcher das Meistgebot abgegeben hat, mit dem Zuschlag gem. § 114 a ZVG als aus dem Grundstück befriedigt gilt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 GrEStG).

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann sich die Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG jedoch nur auf tatsächlich bestehende Forderungen des meistbietenden Gläubigers beziehen. Nur die am Grundstück gesicherte persönliche Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner könne in Höhe des Betrages erlöschen, der sich aus der Differenz zwischen dem 7/10-Grundstückswert und dem Meistgebot ergebe. Dies folge aus § 114 a Satz 1 ZVG. Voraussetzung sei deshalb, dass eine persönliche Forderung bestehe.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Eine Bank erwirbt durch Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung ein Grundstück für ein Meistgebot von 10.000 DM. Das Meistgebot entspricht dem geringsten Gebot (§ 44 Abs. 1 ZVG). Auf dem Grundstück war für die Bank erststellig eine voll valutierte Grundschuld in Höhe von 500.000 DM eingetragen. Das Versteigerungsgericht hatte den Verkehrswert des Grundstücks nach § 74a Abs. 5 ZVG auf 500.000 DM festgesetzt.

Nach § 114 a ZVG gilt die Bank auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als ihr Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrag der 7/10 Grenze gedeckt sein würde. Es ergibt sich somit eine Gegenleistung aus § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG von 10.000 DM + 340.000 DM = 350.000 DM.

Hätte der valutierte Teil der Grundschuld lediglich 300.000 DM betragen, wäre die Tilgungswirkung nur hinsichtlich dieses valutierten Teils also in Höhe des Nennbetrags der abgesicherten persönlichen Forderung eingetreten. Gegenleistung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG = 10.000 DM + 290.000 DM = 300.000 DM.

 

Normenkette

§ 114 a ZVG;

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG;

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG

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