OFD Koblenz, Verfügung v. 25.6.2007, S 7170 A - St 44 2

Bezug: OFD Koblenz 9.5.2007, S 7170 A – St 44 2

Nach Tz. 7 der Bezugsverfügung ist die Entschädigung eines sachverständigen Zeugen, nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) echter Schadenersatz (Abschn. 3 Abs. 8 UStR).

Das ZSEG wurde zum 1.7.2004 durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) abgelöst. Abschn. 3 Abs. 8 UStR wurde ab 1.1.2005 dahingehend geändert, dass die Entschädigungen der Zeugen und der ehrenamtlichen Richter nach dem JVEG echter Schadenersatz sind. Die Vergütungen von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern nach Abschnitt 3 JVEG sind dagegen Entgelt für eine Leistung.

Wegen der Änderung des Abschn. 3 Abs. 8 UStR ist die umsatzsteuerrechtliche Einordnung der Vergütung nach § 21 SGB X i.V.m. 10 JVEG für die Erstellung von Gutachten bzw. Befundberichten für Sozialbehörden derzeit Gegenstand der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

Bis zum Abschluss dieser Erörterungen wird gebeten, Entscheidungen über die umsatzsteuerliche Behandlung der Vergütungen für die Erstellung von Befundberichten zurückzustellen.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 14

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