Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Dass der Gesetzgeber zwar für Spenden an gemeinnützige Stiftungen, nicht aber an gemeinnützige Vereine einen zusätzlichen Höchstbetrag von 20.450 EUR gewährt, verletzt nicht den Gleichheitssatz des Artikel 3 GG.
Sachverhalt
Der Kläger hatte Spenden in Höhe von rund 14.400 EUR an gemeinnützige Vereine geleistet. Das Finanzamt begrenzte den Abzug entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auf 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, im Urteilsfall rund 4.400 EUR. Der Kläger beantragte den Abzug der gesamten Spenden. Dass der zusätzliche Höchstbetrag nur für Stiftungen gewährt werde, nicht aber für gemeinnützige Vereine, lasse sich sachlich nicht rechtfertigen. Darin liege eine verfassungsrechtlich unzulässige Differenzierung nach der Rechtsform des Spendenempfängers.
Entscheidung
Das FG teilt zwar die Auffassung des Klägers, der Grundsatz der Rechtsformneutralität der Besteuerung sei auch zu beachten, wenn es um die Rechtsform des Spendenempfängers gehe. Die zusätzliche Förderung von Stiftungsspenden sei aber durch die besonderen Verhältnisse bei Stiftungen, z.B. das Fehlen von Mitgliedsbeiträgen, ausreichend gerechtfertigt, zumal dem Gesetzgeber bei Förderungsmaßnahmen ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe und er sich bei der Wahl der zu fördernden Spendenempfänger an typischen Fallgestaltungen orientieren dürfe.
Hinweis
Vermutlich wurde der Prozess als Musterprozess geführt. Die Frage wird deshalb voraussichtlich noch das BVerfG beschäftigen. Angegriffen wird dabei nur der Höchstbetrag von 20.450 EUR des § 10b Abs. 1 EStG für die üblichen Spenden, nicht der zusätzliche Höchstbetrag von 307.000 EUR gem. § 10b Abs. 1a EStG in den Vermögensstock einer neu errichteten Stiftung. Trotz der unsicheren Erfolgsaussichten einer etwaigen Verfassungsbeschwerde ist zu empfehlen, in entsprechenden Fällen Einspruch einzulegen und das Verfahren bis zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage offen zu halten. Übrigens könnte sich diese Frage bereits ab 2007 dadurch erledigen, dass der Gesetzgeber den besonderen Höchstbetrag für laufende Spenden an Stiftungen bei der erneuten Änderung des Spendenrechts wieder abschafft, möglicherweise auch im Hinblick auf die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 04.09.2006, 2 K 109/05