Auf der Grundlage der bereits vorhandenen oder von der Pflegekasse übergebenen und gegebenenfalls von behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie Pflegepersonen oder anderen Personen des Krankenhauses, der sonstigen Einrichtungen oder der Pflegeeinrichtungen eingeholten Informationen und des zu erwartenden Schwerpunktes der Begutachtung wird entschieden, welche Gutachter (Pflegefachkraft oder Ärztin/Arzt, spezielles Fachgebiet, speziell geschulte Gutachterin oder speziell geschulter Gutachter) die Begutachtung durchführen. Zur umfassenden Beurteilung der Pflegesituation, insbesondere auch bei der Beurteilung von Menschen mit Behinderungen oder psychisch kranken Menschen und deren Hilfebedarf, kann die Beteiligung anderer Fachkräfte erforderlich sein, zum Beispiel aus dem Bereich der Hilfe für Menschen mit Behinderungen oder der Psychiatrie. Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit von Kindern ist in der Regel durch besonders geschulte Gutachterinnen oder Gutachter mit einer Qualifikation als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Kinderärztin oder Kinderarzt vorzunehmen.
Begutachtungen aufgrund eines strukturierten telefonischen Interviews oder einer Videotelefonie sind von besonders geschulten Gutachterinnen und Gutachtern mit mehreren, vorzugsweise sechs Monaten Erfahrung in der Begutachtung im Wohnbereich vorzunehmen.
In der Regel ist es ausreichend, dass die Begutachtung von einer Gutachterin oder einem Gutachter durchgeführt wird. Eine gemeinsame Begutachtung durch Pflegefachkraft und Ärztin beziehungsweise Arzt kann dann sinnvoll sein, wenn komplexe Sachverhalte zu beurteilen sind. Die Gründe für das Vorliegen eines komplexen Sachverhalts sind im Gutachten festzuhalten.
3.2.2.1 Ankündigung der persönlichen Begutachtung
Die Begutachtung wird rechtzeitig angekündigt oder vereinbart. Der antragstellenden Person sind das vorgesehene Datum der Begutachtung mit einem Zeitfenster von maximal zwei Stunden, die voraussichtliche Dauer der Begutachtung, der Name und die berufliche Qualifikation der Gutachterin oder des Gutachters sowie Grund und Art der Begutachtung mitzuteilen. Mit dieser Ankündigung/ Vereinbarung wird die antragstellende Person gleichzeitig gebeten, eventuell vorhandene Berichte von betreuenden Diensten, Pflegetagebücher und vergleichbare eigene Aufzeichnungen, ärztliche Unterlagen, derzeitige Medikamente sowie Gutachten und Bescheide anderer Sozialleistungsträger – soweit sie für die Begutachtung erforderlich sind – bereitzulegen. Die antragstellende Person ist vorab durch den Medizinischen Dienst zu informieren, dass sie sich bei Verständigungsschwierigkeiten in der Amtssprache Unterstützung durch Angehörige, Bekannte mit ausreichenden Sprachkenntnissen oder durch eine Übersetzerin beziehungsweise einen Übersetzer für den Zeitraum der Begutachtung heranziehen sollte. Dies kann zum Beispiel im Rahmen der Terminankündigung durch Übersendung eines Flyers mit Informationen zur Begutachtung erfolgen. Die antragstellende Person hat sicherzustellen, dass eine Verständigung in der Amtssprache möglich ist. Dessen ungeachtet ist das Recht der antragstellenden Person auf barrierefreie Kommunikation zu gewährleisten. Die Pflegeperson, soweit vorhanden, sollte bei der Begutachtung zugegen sein.
Falls eine bevollmächtigte Person oder eine Betreuerin beziehungsweise ein Betreuer bekannt ist, muss auch diese Person benachrichtigt werden. Die Übermittlung der Daten einer bevollmächtigten Person oder einer Betreuerin beziehungsweise eines Betreuers an den Medizinischen Dienst obliegt der Pflegekasse.
3.2.2.2 Fehlende Einwilligung der antragstellenden Person
Verweigert eine antragstellende Person, die bevollmächtigte Person oder die Betreuerin beziehungsweise der Betreuer eine Begutachtung im Wohnbereich, die jedoch für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist, reicht der Medizinische Dienst die Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk an die Pflegekasse zurück.
3.2.2.3 Die Begutachtung im Wohnbereich
In der Regel erfolgt eine Begutachtung im Wohnbereich der antragstellenden Person. Dies gilt für Anträge auf häusliche und vollstationäre Pflege gleichermaßen. Die antragstellende Person hat das Recht, sich während des Besuchs des Beistandes dritter Personen zu bedienen. Die antragstellende Person hat sich in Ausnahmefällen und bei begründeten Zweifeln mit einem Identifikationsausweis auszuweisen. Ausnahmefälle und begründete Zweifel müssen im Formulargutachten hinreichend erläutert werden. Mit Einverständnis der antragstellenden Person sollen auch Pflegepersonen, Lebenspartner oder sonstige Personen oder Dienste, die an der Pflege der antragstellenden Person beteiligt sind, befragt werden. Sofern die Begutachtung wegen Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen werden muss, wird ein neuer zeitnaher Begutachtungstermin vereinbart. Die Gutachter müssen sich gegenüber der antragstellenden Person mit einem gül...