Entfällt bei Kindern im Alter bis zu 18 Monaten, außer KF 4.1.B.

Die Einschätzung richtet sich ausschließlich danach, ob das Kind in der Lage ist, ohne personelle Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen, zu wechseln und sich fortzubewegen. Zu beurteilen sind ausschließlich motorische Aspekte wie Körperkraft, Balance, Bewegungskoordination et cetera und nicht die zielgerichtete Fortbewegung. Hier werden nicht die Folgen kognitiver Beeinträchtigungen auf Planung, Steuerung und Durchführung motorischer Handlungen abgebildet.

[KF 4.1.1] Positionswechsel im Bett

Einnehmen von verschiedenen Positionen im Bett, Drehen um die Längsachse, Aufrichten aus dem Liegen.

Hilfen beim Aufstehen oder Zubettgehen sind unter KF 4.6.2 "Ruhen und Schlafen" zu berücksichtigen.

Selbständig:

Das Kind ist auch selbständig, wenn es seine Position unter Nutzung von Hilfsmitteln, zum Beispiel Aufrichter, Bettseitenteil, Strickleiter, elektrisch verstellbares Bett, ohne personelle Hilfe verändern kann.

Überwiegend selbständig:

Das Kind kann beispielsweise nach Anreichen eines Hilfsmittels oder Reichen der Hand seine Lage im Bett verändern.

Überwiegend unselbständig:

Das Kind kann beim Positionswechsel nur wenig mithelfen, zum Beispiel auf den Rücken rollen, am Bettgestell festhalten oder zum Lagern die Arme vor der Brust verschränken und den Kopf auf die Brust legen.

Unselbständig:

Das Kind kann sich beim Positionswechsel nicht oder nur minimal beteiligen.

[KF 4.1.2] Halten einer stabilen Sitzposition

Sich auf einem Bett, Stuhl oder Sessel aufrecht halten

Selbständig:

Das Kind ist auch dann selbständig, wenn es beim Sitzen gelegentlich seine Sitzposition korrigieren muss.

Überwiegend selbständig:

Das Kind kann sich nur kurz, zum Beispiel für die Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs, selbständig in der Sitzposition halten, darüber hinaus benötigt es aber personelle Unterstützung zur Positionskorrektur.

Überwiegend unselbständig:

Das Kind kann sich wegen eingeschränkter Rumpfkontrolle auch mit Rücken- und Seitenstütze nicht in aufrechter Position halten und benötigt auch während der Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs personelle Unterstützung zur Positionskorrektur.

Unselbständig:

Das Kind kann sich nicht in Sitzposition halten. Bei fehlender Rumpf- und Kopfkontrolle kann das Kind nur im Bett oder Lagerungsstuhl liegend gelagert werden.

[KF 4.1.3] Umsetzen

Von einer altersentsprechend üblich hohen Sitzgelegenheit aufstehen und sich auf eine andere umsetzen

Bei Kleinkindern ist das Aufstehen vom Fußboden beziehungsweise einer niedrigen Sitzgelegenheit und das Wiederhinsetzen zu bewerten.

Selbständig:

Das Kind ist auch dann selbständig, wenn es keine Personenhilfe benötigt, aber ein Hilfsmittel oder einen anderen Gegenstand zum Festhalten oder Hochziehen benutzt oder sich auf Tisch, Armlehnen oder sonstigen Gegenständen abstützen muss, um aufzustehen. Als selbständig ist auch zu bewerten, wer zwar nicht stehen kann, aber sich mit Armkraft ohne personelle Hilfe umsetzen kann (zum Beispiel Rollstuhl – Toilette).

Überwiegend selbständig:

Das Kind kann aus eigener Kraft aufstehen oder sich umsetzen, wenn es eine Hand oder einen Arm gereicht bekommt.

Überwiegend unselbständig:

Die Eltern müssen beim Aufstehen, Umsetzen (erheblichen) Kraftaufwand aufbringen (hochziehen, halten, stützen, heben). Das Kind hilft jedoch in geringem Maße mit, kann zum Beispiel kurzzeitig stehen.

Unselbständig:

Das Kind muss gehoben oder getragen werden, Mithilfe ist nicht möglich.

[KF 4.1.4] Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs

Sich innerhalb einer Wohnung oder im Wohnbereich einer Einrichtung zwischen den Zimmern sicher bewegen.

Als Anhaltsgröße für übliche Gehstrecken innerhalb einer Wohnung werden mindestens acht Meter festgelegt.

Die Fähigkeiten zur örtlichen Orientierung und zum Treppensteigen sind unter Punkt KF 4.2.2 beziehungsweise Punkt KF 4.1.5 zu berücksichtigen.

Selbständig:

Das Kind kann sich ohne Hilfe durch andere Personen fortbewegen. Das kann gegebenenfalls unter Nutzung von Hilfsmitteln, zum Beispiel Unterarmgehstützen, Rollator, Rollstuhl oder sonstiger Gegenstände, zum Beispiel Möbelstück, geschehen.

Überwiegend selbständig:

Das Kind kann die Aktivität überwiegend selbständig durchführen. Personelle Hilfe ist beispielsweise erforderlich im Sinne von Bereitstellen von Hilfsmitteln (zum Beispiel Unterarmgehstützen oder Rollator), punktuellem Stützen/Unterhaken oder Beobachtung (Anwesenheit aus Sicherheitsgründen).

Überwiegend unselbständig:

Das Kind kann nur wenige Schritte gehen oder sich mit dem Rollstuhl nur wenige Meter fortbewegen oder kann nur mit Stützung oder Festhalten der Eltern gehen. Auch wenn sich das Kind darüber hinaus in der Wohnung krabbelnd oder robbend fortbewegen kann, ändert dies nichts an der Bewertung als "überwiegend unselbständig".

Unselbständig:

Das Kind muss getragen oder vollständig im Rollstuhl geschoben werden.

[KF 4.1.5] Treppensteigen

Überwinden von Treppen zwischen zwei Etagen in aufrechter Position

Selbständig:

Das Kind kann ohne Hilfe dur...

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