Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
Leitsatz
1. Liefert ein Vermittler von Mobilfunkverträgen den Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages "kostenlos" Mobilfunktelefone oder sonstige Elektronikartikel, ist der von dem Mobilfunkanbieter an den Vermittler hierfür gezahlte Aufschlag auf die Vermittlungsprovision (Gerätebonus) Entgelt eines Dritten i.S.d.§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des Vermittlers an den Kunden.
2. In diesem Fall liegt keine umsatzsteuerbare unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG des Vermittlers von Mobilfunkverträgen an den Kunden vor.
3. Nimmt der Vermittler Gutschriften der Mobilfunkanbieter, in denen auch für den Gerätebonus Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden ist, widerspruchslos entgegen, kommt insoweit eine Steuerschuld des Vermittlers wegen unrichtigen Steuerausweises in Betracht.
Normenkette
§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 14c, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 5 Abs. 6, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG, Art. 16, 73 MwStSystRL, § 118 Abs. 2 FGO
Sachverhalt
Die Klägerin vermittelte Mobilfunkverträge zwischen Kunden und verschiedenen Mobilfunkanbietern (Netzbetreibern). Der Kunde konnte gegen eine erhöhte Monatsgebühr Tarife mit "kostenlosem" Handy wählen. Schloss der Kunde einen Vertrag über einen Tarif mit Handy, zahlte der jeweilige Netzbetreiber an die Klägerin zusätzlich zu der "Provision" einen weiteren Betrag ("Bonus").
Das Finanzamt unterwarf die Lieferung dieser Handys mit deren Einkaufspreis (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG) bei der Klägerin als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG der Umsatzsteuer.
Dem folgte das FG nicht (FG Baden-Württemberg vom 26.9.2012, 1 K 218/11, Haufe-Index 3514846, EFG 2013, 241).
Entscheidung
Wenn ein Vermittler von Mobilfunkverträgen dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit einem Mobilfunkanbieter (Netzbetreiber) "kostenlos" ein Handy liefert und er hierfür von dem Netzbetreiber einen Bonus erhält, muss er nach der Entscheidung des BFH die Abgabe des Handys nicht als unentgeltliche Wertabgabe mit deren Einkaufspreis versteuern. Denn die Abgabe des Handys ist wegen des von dem Netzbetreiber dafür gezahlten Bonus' nicht unentgeltlich. Der Vermittler hat vielmehr – neben der Vermittlungsprovision – (lediglich) diesen Bonus der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Allerdings muss das FG im zweiten Rechtsgang Feststellungen zum Inhalt der Gutschriften treffen, die die Netzbetreiber der Klägerin erteilt haben und auf deren Grundlage jeweils abgerechnet worden ist. Soweit darin auch für den Bonus Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden ist, kommt insoweit eine (zusätzliche) Steuerschuld des Vermittlers wegen unrichtigen Steuerausweises in Betracht.
Hinweis
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG).
2. Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG wird einer Lieferung gegen Entgelt jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens, gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.10.2013 – XI R 39/12