Überblick
Die Eltern, das Jugendamt bzw. andere Sorgeberechtigte lassen Kinder oft von Privatpersonen betreuen, entweder nur tagsüber (Kindertagespflege) oder ganztags (Vollzeitpflege). Das BMF hat neue Regeln für die Behandlung der entsprechenden Einnahmen aufgestellt, die allerdings erst ab dem Jahr 2008 gelten sollen. Bis einschließlich 2007 bleiben die Anweisungen in dem BMF-Schreiben v. 7.2.1990, BStBl 1990 I S. 109, in Kraft.
Kommentar
Kindertagespflege
Wird das Kind in der Wohnung der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten nach deren Weisungen betreut, ist die Pflegeperson regelmäßig Arbeitnehmer der Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Für die steuerliche Behandlung gelten dann keine Besonderheiten, sondern die allgemeinen Regeln für Arbeitsverhältnisse.
Findet die Betreuung in anderen Räumen statt, insbesondere in der Wohnung der Betreuungsperson, ist diese selbständig tätig. Sie erzielt dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Sämtliche Einnahmen sind steuerpflichtig, auch soweit das Jugendamt nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung oder zu einer angemessenen Alterssicherung erstattet. Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben kann zur Vereinfachung eine Pauschale abgezogen werde, und zwar in Höhe von 300 EUR pro Kind und Monat, wenn das Kind pro Tag für 8 Stunden oder länger betreut wird. Bei kürzerer Betreuungszeit ist die Pauschale anteilig zu kürzen. Sie darf insgesamt nicht angesetzt werden, wenn das Kind in den Räumen der Sorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumen betreut wird. In keinem Fall darf die Pauschale höher sein als die Einnahmen. Sie darf also nicht zum Ausweis eines Verlustes führen.
Anstelle der Pauschale können (bzw. müssen in den zuletzt angesprochenen Fällen) die tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden. Der Erlass bietet eine Aufzählung der in Frage kommenden Kostenarten.
Vollzeitpflege
In diesen Fällen wird das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII im Regelfall in voller Höhe steuerfrei gestellt, weil es die Erziehung unmittelbar fördert. Eine diese Befreiung ausschließende Erwerbstätigkeit wird nur angenommen, wenn der Teil der Pflegegelder, der nicht die Kosten decken, sondern die Leistung der Pflegeperson abgelten soll, im Jahr 24 000 EUR übersteigt. Es ist auch nur dieser Teil (als Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit) zu versteuern, ggf. zuzüglich etwaiger Erstattungen für Unfallversicherung und Altersvorsorge.
Wird eine Vergütung ohne tatsächliche Betreuungsleistungen dafür gezahlt, dass sich eine Person für solche Leistungen bereit hält (Bereitschaftspflegepersonen), sind die Zahlungen in voller Höhe steuerpflichtig.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 13.4.2007, IV C 3 – S 2342/07/0001