BMF, Schreiben v. 20.9.1994, IV B 7 - S 2770 - 40/94, BStBl I 1994, 754
Bezug: BMF-Schreiben vom 27. Juli 1994 - IV B 7 - S 2770 - 32/94 -
Leistet eine Organgesellschaft für ein Geschäftsjahr in vertraglicher Zeit eine Gewinnausschüttung aus vorvertraglichen Rücklagen, so stellt sich die Frage, ob die Änderung der Körperschaftsteuer die Gewinnabführung an den Organträger nach § 14 Satz 1 KStG erhöht oder verringert oder ob sie der außerhalb des Gewinnabführungsvertrages vorgenommenen Gewinnausschüttung zuzurechnen ist.
Bei einer nicht nach den Vorschriften der §§ 319 bis 327 Aktiengesetz eingegliederten Organgesellschaft hat die Frage auch Bedeutung für die Entscheidung, ob der Gewinnabführungsvertrag steuerlich als tatsächlich durchgeführt anzusehen ist (Abschnitt 55 Abs. 4 und 8 KStR 1990).
Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu dieser Frage wie folgt Stellung:
Löst eine Organgesellschaft vorvertragliche Gewinn- oder Kapitalrücklagen auf und schüttet sie den entsprechenden Bilanzgewinn außerhalb des Gewinnabführungsvertrages an die Anteilseigner aus, ist § 14 KStG insoweit nicht anzuwenden. Für die Gewinnausschüttung ist die Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG herzustellen (Abschnitt 55 Abs. 4 Satz 9 und Abschnitt 57 Abs. 5 Satz 3 KStR 1990).
Die mit der Gewinnausschüttung nach § 27 Abs. 1 KStG verbundene Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer erhöht oder verringert zwar den nachvertraglichen handelsbilanziellen Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag im Sinne des § 275 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches der Organgesellschaft. Sie unterliegt aber ebenso wie die Ausschüttung der aufgelösten vorvertraglichen Rücklagen nicht der Gewinnabführung. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 6 KStG. Danach wirkt sich eine Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer unmittelbar auf die Höhe der Gewinnausschüttung aus. Eine Körperschaftsteuerminderung gilt als für die Ausschüttung verwendet und erhöht damit die aus der aufgelösten Rücklage höchstmögliche Ausschüttung. Eine Körperschaftsteuererhöhung ist mit der aufgelösten Rücklage zu verrechnen und mindert die hieraus höchstmögliche Ausschüttung.
Für die Ausschüttung vorvertraglicher Rücklagen bedeutet dies, daß die Änderung der Körperschaftsteuer nach § 27 Abs. 1 KStG der Dividende zuzurechnen ist und bei der Gewinnabführung unberücksichtigt bleibt.
Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für nach den Vorschriften der §§ 319 bis 327 Aktiengesetz eingegliederte und für nicht eingegliederte Organgesellschaften. Bei nicht eingegliederten Organgesellschaften geht § 28 Abs. 6 KStG den §§ 301 und 302 Abs. 1 Aktiengesetz insoweit vor.
Normenkette
KStG § 27
KStG § 28 Abs. 6
Fundstellen
BStBl I, 1994, 754