Leitsatz
Ertrag, der sich aufgrund der Auflösung einer nach § 7g Abs. 3 EStG gebildeten Ansparrücklage im Laufe des zweiten des auf die Bildung der Rücklage folgenden Jahres ergibt, ist laufender Gewinn und kein begünstigter Veräußerungsgewinn.
Sachverhalt
In der Einnahme-/Überschussrechnung des Einzelunternehmens zum 31.12.1998 war eine Ansparrücklage in Höhe von 25.000 DM gebildet worden. Entsprechende Anschaffungen erfolgten nicht. Das Einzelunternehmen wurde mit Wirkung zum 30.9.2000 zu einem Verkaufspreis von 40.000 DM veräußert. Für das Jahr 2000 erklärte die Steuerpflichtige einen laufenden Gewinn von 76.597 DM sowie einen Veräußerungsgewinn von 36.754 DM. Im laufenden Gewinn waren Betriebseinnahmen i.H.v. 28.000 DM aus der Auflösung des Sonderpostens Ansparabschreibung enthalten (Ansparrücklage zzgl. 6%-Zuschlag für 2 Jahre). Das Finanzamt unterwirft 74.134 DM als laufenden Gewinn sowie 0 DM (36.754 DM abzüglich Freibetrag 36.754 DM) als Veräußerungsgewinn der Besteuerung. Die Steuerpflichtige begehrt die Minderung des laufenden Gewinns um 25.000 DM und entsprechende Erhöhung des Veräußerungsgewinns, welcher wegen des noch nicht beanspruchten Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG ohne Auswirkung bleibt.
Entscheidung
Bei dem Auflösungsertrag von 25.000 DM handelt es sich um laufenden Gewinn und keinen Veräußerungsgewinn. Es besteht im vorliegenden Fall keine innere Rechtfertigung, die Auflösung der Ansparrücklage, die kurz zuvor noch den voll besteuerten laufenden Gewinn gemindert hat, nach fruchtlosem Ablauf der Frist dem begünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen. Der Sinn der Begünstigung des Veräußerungsgewinns ist folgender: Sind im Betriebsvermögen über einen längeren Zeitraum stille Reserven entstanden (z.B. durch Inanspruchnahme degressiver Abschreibungen), so soll für die punktuelle Besteuerung dieser stillen Reserven und der damit einhergehenden Härten der Progression durch § 16 EStG i.V.m. § 34 EStG im Veräußerungs- oder Aufgabefall ein Ausgleich erfolgen. Für kleinere Betriebe werden die Auswirkungen der Progression durch den Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) aus sozialen Gründen zusätzlich abgemildert. Eine derartige Fallgestaltung ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr ist die ungemilderte Besteuerung des Auflösungsertrags aus der Rücklage (§ 7g Abs. 4 EStG), anders als z.B. bei der Rücklage nach § 6b EStG, spätestens im zweiten auf die Bildung folgenden Kalenderjahr durch den Gesetzgeber gewollt. Die Rücklage nach § 7g Absatz 4 EStG ist von vornherein nur auf einen Zeitraum von maximal zwei Kalenderjahren angelegt.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 08.07.2003, 1 K 4237/02