OFD Frankfurt, Verfügung v. 7.8.2014, S 7175 A - 13 - St 16
1. Förderbetreuungsbereiche nach § 136 Abs. 3 SGB IX
1.1 Allgemeines
1.1.1 Definition der Einrichtung „Förderbetreuungsbereich”
Behinderte Menschen, die die in § 136 Abs. 2 SGB IX genannten Aufnahmekriterien für die Förderung und Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht oder noch nicht erfüllen, werden nach § 136 Abs. 3 SGB IX in Förderbetreuungsbereiche aufgenommen. Diese sind den Werkstätten für behinderte Menschen organisatorisch angegliedert, aber rechtlich nicht Teil dieser Werkstätten. Eine räumliche Anbindung erleichtert die Anforderung, behinderte Menschen, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Werkstattaufnahme erfüllen, an Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt heranzuführen und hierauf vorzubereiten. Es gelten nicht die gesetzlichen Aufgaben der Werkstätten und die an diese gerichteten fachlichen Anforderungen, da im Mittelpunkt die Förderung, Betreuung und Pflege behinderter Menschen steht.
1.1.2 Rechtsstellung der behinderten Menschen
Für die in den Einrichtungen aufgenommenen behinderten Menschen gelten ausdrücklich nicht die Vorschriften für behinderte Menschen in den Werkstätten. Die behinderten Menschen stehen gegenüber den Einrichtungen nicht in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, wie dies nach § 138 SGB IX für die in den Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen gilt. Sie haben keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, weil eine zu vergütende Arbeitsleistung nicht erbracht wird und unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht.
1.1.3 Aufgaben und Ziele der Förderbetreuungsbereiche
Im Mittelpunkt steht die Förderung, Betreuung und Pflege behinderter Menschen. In diese Einrichtungen können nur diejenigen behinderten Menschen aufgenommen werden, bei denen von der Fähigkeit, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, nicht ausgegangen werden kann, weil das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Bildung und eine Beschäftigung nicht zulässt.
Die in den Förderbetreuungsbereichen angebotenen Maßnahmen haben das Ziel,
- die Förderung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen die für ihn erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,
- auf Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben, vor allem in Werkstätten für behinderte Menschen oder vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten, vorzubereiten,
- die pflegerische Versorgung der behinderten Menschen sicherzustellen.
1.2 Umsatzsteuerliche Behandlung
1.2.1 Steuerfreie Leistungen
Die Pflege- und Betreuungsleistungen, die in den Förderbetreuungsbereichen erbracht werden, fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG, sofern diese Leistungen von einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege oder einem ihm angeschlossenen Mitglied sowie Mitgliedern von Wohlfahrtsverbänden ausgeführt werden und die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Die Leistungen können auch nach § 4 Nr. 16 Buchstabe f UStG steuerfrei sein, sofern die Einrichtungen nach § 142 SGB IX (Anerkennungsverfahren für Werkstätten für behinderte Menschen) anerkannt sind. Die nach dem SGB an die anerkannten Förderbetreuungsbereiche gezahlten Pflegegelder sind als Entgelte für die Betreuungs-, Beköstigung-, Beherbergungs- und Beförderungsleistungen dieser Werkstätten anzusehen und unterliegen der Steuerbefreiung. Darüber hinaus können die Leistungen auch nach § 4 Nr. 16 Buchstabe l UStG steuerfrei sein, sofern bei den vorgenannten Einrichtungen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- und Pflegekosten in mindestens 25 vom Hundert (bis zum 30.6.2013: 40 vom Hundert) der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind und die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
Die Ausführungen in Abschn. 12.9. Abs. 4 Nr. 4 UStAE stehen der Steuerfreiheit nicht entgegen. Die dort in Satz 2 getroffene Aussage, wonach in der Regel keine nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfreien Umsätze ausgeführt werden, bezieht sich auf den in Satz 1 erwähnten ”eigentlichen Werkstattbereich” im Sinne des § 136 Abs. 1 und 2 SGB IX. Die Vorschrift äußert sich jedoch nicht zu den Umsätzen des organisch zwar an die Werkstatt allgemein angegliederten, rechtlich aber selbständigen Förderbetreuungsbereichs (§ 136 Abs. 3 SGB IX). Dass der Förderbetreuungsbereich nach § 68 Nr. 3 Buchstabe b AO einen Zweckbetrieb darstellt, schließt die Steuerfreiheit nicht aus.
1.2.2 Steuerpflichtige Leistungen
Weitere durch Einzelmaßnahmen erzielte Umsätze, die nicht unmittelbar den Pflege- und Betreuungsleistungen zugeordnet werden können, unterliegen nicht den Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe f und Buchstabe l UStG bzw. des § 4 Nr. 18 UStG. Sie können jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn sie im Rah...