Leitsatz
Für Tiere des Anlagevermögens kann die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG ohne Ansatz eines Schlachtwerts gebildet werden. Sobald für die begünstigten Tiere Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG in vollem Umfang auch insoweit aufzulösen, als der Rücklagenbetrag das spätere Abschreibungsvolumen übersteigt.
Normenkette
§ 7g Abs. 3 EStG
Sachverhalt
Ein bilanzierender Landwirt bildete für die Aufzucht von Kühen in der Bilanz des Wirtschaftsjahrs 1998/99 eine Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG i.H.v. 50 % der Herstellungskosten (1.600 DM je Tier). Das FA ließ eine Rücklage nur i.H.v. 50 % der Differenz zwischen Herstellungskosten und Schlachtwert (1.100 DM) zu.
Nach Meinung des FG war diese Beschränkung fehlerhaft.
Entscheidung
Der BFH teilte die Auffassung des FG und wies die Revision des FA zurück. § 7g Abs. 3 EStG knüpfe ausschließlich an die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten an.
Hinweis
1. Die Entscheidung dürfte nur für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Bedeutung haben. Dort begrenzt der BFH in ständiger Rechtsprechung und abweichend vom Gesetzeswortlaut die Abschreibungen für Tiere des Anlagevermögens auf die Differenz zwischen den Anschaffungs- und Herstellungskosten und dem Schlachtwert (grundlegend BFH, Urteil vom 4.6.1992, IV R 101/90, BStBl II 1993, 276).
Diese Handhabung veranlasste die Finanzverwaltung, den Schlachtwert ebenfalls abweichend vom Gesetzeswortlaut auch bei der Bildung einer Ansparabschreibung zu berücksichtigen.
Der Satz des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG von heute 40 % (im Streitfall noch 50 %) soll danach nicht auf die voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten des Tiers angewendet werden, sondern auf den nach Abzug des Schlachtwerts verbleibenden Betrag.
2. Eine Rechtfertigung für die Meinung der Finanzverwaltung könnte darin gesehen werden, dass die Ansparabschreibung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur die Gewinnauswirkungen vorziehen soll, die sich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung bei Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG ergeben würden.
Heute wären das 20 % (Ausnahme: in den Jahren 2006 und 2007 30 %) degressive AfA zuzüglich 20 % Sonderabschreibung, insgesamt also 40 %. Maßstab für die Abschreibungen wären aber die Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich des Schlachtwerts.
Der BFH sah diesen Gedanken angesichts des klaren Wortlauts von § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG jedoch nicht als durchgreifend an. Die Vorschrift nehme auf die "Nutzung" oder "Abnutzung" des Wirtschaftsguts keinen Bezug. Der beabsichtigte Steuerstundungseffekt komme bei Nichtberücksichtigung des Schlachtwerts besonders zur Geltung.
3. Beachten Sie: Konsequenz der vom BFH präferierten Handhabung ist, dass bei Ausnutzung des Höchstbetrags der Rücklage später – im Jahr der Investition – ein dementsprechend höherer Gewinn entsteht. Denn die Rücklage ist im Jahr der Investition nach § 7g Abs. 4 EStG i.H.d. Prozentsatzes der Anschaffungs- und Herstellungskosten aufzulösen.
Diese Gewinnerhöhung wird mit der höchstmöglichen Abschreibung wegen des dort zu berücksichtigenden Schlachtwerts selbst in den Jahren 2006 und 2007 nicht voll zu kompensieren sein.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 31.8.2006, IV R 26/05