Leitsatz
Wird der Kaufpreis von einem Veräußerungsgeschäft zwischen zwei Ehegatten auf deren gemeinsames Girokonto gezahlt und sodann in der gemeinsamen Verfügungsbefugnis unterliegende Fondsanteile angelegt, kann dennoch bezüglich des Veräußerungsentgelts von einer fremdüblichen Durchführung des Kaufvertrags ausgegangen werden. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass nach mündlicher oder stillschweigend vereinbarter Regelung im Innenverhältnis das Zugriffsrecht auf den Geldbetrag sowie die hiermit erworbenen Fondsanteile allein dem Verkäufer zustehen sollen.
Sachverhalt
Ein Diplomingenieur und seine Ehefrau erwarben 1987 für einen Kaufpreis von insgesamt 159 100 DM zu je 1/2 Anteil eine Eigentumswohnung. Mit notariellem Vertrag vom 11.7.1997 verkaufte der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil für 160 000 DM an seine Ehefrau. Die Ehefrau übernahm zunächst vertragsgemäß in Anrechnung auf den Kaufpreis die das Objekt betreffenden anteiligen Darlehensschulden des Ehemannes. Die Zahlung des Restkaufpreises von 135 000 DM erfolgte unmittelbar auf das gemeinsame Girokonto der Eheleute. Der Ehemann legte den Betrag von 135 000 DM in Fondanteilen an. Über das Depotkonto waren beide Eheleute nur gemeinsam verfügungsberechtigt. Weil die Fondbetreiber auf einer Eintragung der Ehefrau als zweite Vertragsinhaberin bestanden, wurde diese dann vertraglich Mitberechtigte. Zwischen beiden Eheleuten herrschte aber - auch ohne schriftliche Festlegung - von vornherein Einvernehmen darüber, dass allein der Ehemann Berechtigter des Kaufpreises und der Fondanteile sein sollte. In ihren gemeinsamen Einkommensteuererklärungen 1997 und 1998 berechneten die Eheleute die AfA bezüglich der Eigentumswohnung zum einen nach den alten Werten (bisherige Miteigentumshälfte der Ehefrau) und zum anderen unter Ansatz des Kaufpreises von 160 000 DM zzgl. Nebenkosten (zweite Miteigentumshälfte). Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass das Veräußerungsgeschäft zwischen den Eheleuten unter dem Aspekt des sog. Fremdvergleichs steuerlich nicht anerkannt werden könne. Wegen der Überweisung des Restkaufpreises auf das gemeinsame Girokonto und wegen der nachfolgenden gemeinsamen Fondbeteiligung habe die Ehefrau den Wert des ursprünglichen Restkaufpreises weiterhin zur Hälfte innegehabt. Mit dieser Beurteilung waren die Eheleute nicht einverstanden.
Entscheidung
Das FG hält die Klage der Eheleute für begründet. Der Grundsatz, dass entgeltliche Verträge zwischen Ehegatten oder nahen Angehörigen nur der Besteuerung zugrunde gelegt werden können, wenn sie zivilrechtliche Wirksamkeit besitzen, klar vereinbart und ernsthaft gewollt sind, tatsächlich durchgeführt werden und nach Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhalten, gilt nicht nur für Arbeitsverträge, Mietverträge, Darlehensverträge und Gesellschaftsverträge, sondern auch für Kaufverträge. Vorliegend kann bei einer Gesamtwürdigung der Umstände weder von einem Scheingeschäft noch davon ausgegangen werden, dass das Veräußerungsgeschäft nicht ernstlich gemeint war und bindende Vertragsverhältnisse zwischen den Eheleuten hinsichtlich der Verwendung des Restkaufpreises nicht vorlagen. Aus der gemeinsamen Fondberechtigung der Eheleute kann die steuerliche Unwirksamkeit des Kaufgeschäfts nicht hergeleitet werden. Entscheidend bleibt, dass nach Überzeugung des FG eine echte vertragliche (wenn auch nur mündlich oder stillschweigend vereinbarte) Verpflichtung der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann bestand, auf den formell ihr zustehenden Fondanteil selbst nicht zuzugreifen und jedwede Verfügung darüber zugunsten des Ehemann zu unterlassen - sie konnte es auch nicht, weil beide Eheleute nur gemeinsam über das Depotkonto verfügungsberechtigt waren. Der Kaufvertrag zwischen den Eheleuten ist steuerlich anzuerkennen (FG Düsseldorf, Urteil v. 2.10.2002, 16 K 2493/00 E und FG Düsseldorf, Urteil v. 2.10.2002, 16 K 6580/00 E).
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2002, 16 K 2493/00 E