Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an eine nahestehende Person kann nicht durch eine verdeckte Einlage bei einer Kapitalgesellschaft erfolgen.
Sachverhalt
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Vater V über Gesellschaften durch zu geringe Verrechnungspreise einer Kapitalgesellschaft, an der seine Tochter beteiligt war, Vorteile gewährte. Nach Korrektur der Verrechnungspreise wurde nach der Betriebsprüfung eine Schenkungsteuer gegenüber der Tochter festgesetzt, da dadurch eine Werterhöhung der Anteile der Tochter an der Kapitalgesellschaft eingetreten sei (gem. R 18 Abs. 4 ErbStR).
Entscheidung
Das Gericht hat in seinem Urteil der Klage der Tochter stattgegeben. Eine Bereicherung der Tochter nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liegt bei der Zuwendung an eine Kapitalgesellschaft nicht vor. Eine solche Bereicherung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer substanziellen Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung unentgeltlich ist. Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Ob dies der Fall ist, hängt ausschließlich von der Zivilrechtslage ab (vgl. z. B. BFH, Urteil v. 28.06.2007, II R 21/05, BStBl 2007 II S. 669).
Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei Zuwendungen eines Gesellschafters oder eines Dritten an eine Kapitalgesellschaft als Empfänger der Zuwendung ausschließlich die Kapitalgesellschaft anzusehen. Begründet wird diese Auffassung mit einer rein zivilrechtlichen Betrachtungsweise. Es kommt damit nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist.
Da die Zuwendung nur an die Kapitalgesellschaft erfolgte, war der zu Unrecht an die Klägerin gerichtete Schenkungsteuerbescheid aufzuheben.
Hinweis
Die Rechtsfrage ist nicht unumstritten. Obwohl der BFH regelmäßig auf die zivilrechtliche Beurteilung abstellt, hat die Finanzverwaltung bisher nicht die dem entgegenstehenden Ausführungen in R 18 ErbStR aufgehoben. Auch in der Literatur ist - anders als in der Rechtsprechung - keine einheitliche Meinung vertreten.
Zu beachten ist, dass aber die Kapitalgesellschaft durch eine solche Zuwendung bereichert sein kann. Ob hier eine systematisch sinnvolle Umsetzung einer Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG möglich ist, kann aber bezweifelt werden.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 10.06.2008, 1 K 4127/04