2.1 De-minimis-Verordnung
(Verordnung (EU) Nr. 1407/2013) (allgemeine De-minimis-Verordnung; daneben existieren sektorspezifische De-minimis-Verordnungen für den Agrarsektor sowie den Fischerei- und Aquakultursektor); gilt allgemein, unabhängig von COVID-19).
Ohne Anmeldepflicht können einzelnen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich Beihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 200.000 EUR gewährt werden.
(Geringerer Höchstbetrag von 100.000 EUR gilt für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs. Für Landwirtschaft bzw. Fischerei/Aquakultur liegt der Schwellenwert bei 20.000 EUR bzw. 30.000 EUR.)
2.2 Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020
Die vierte geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 ("Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (PDF, 133 KB)", galt bis 30. Juni 2022, basiert auf Nummer 3.1 und 4 der Mitteilung der Europäischen Kommission Befristeter Rahmen für Staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19) (angepasst an die 5. Änderung dieses Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission vom 18. November 2021).
Auf dieser Grundlage können sogenannte Kleinbeihilfen an Unternehmen gewährt werden. Für Zwecke der November- bzw. Dezemberhilfe, , Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus gilt die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 mit der Maßgabe eines beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags von insgesamt bis zu 1,8 Mio EUR pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts. Dieser Höchstbetrag erhöht sich in der Überbrückungshilfe IV auf bis zu 2,3 Millionen Euro.
(Ausnahmen: Fischerei- und Aquakultursektor (maximal 270.000 EUR), Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (maximal 225.000 EUR bzw. 290.000 in Überbrückungshilfe IV). Für Zwecke der Überbrückungshilfe I gilt die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 mit der Maßgabe eines beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags von insgesamt bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts (Ausnahmen: Fischerei- und Aquakultursektor (max. 270.000 Euro), Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (max. 225.000 Euro)).
2.3 Kumulierung von Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen
Nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro bzw. bis zu sektorspezifischen Höchstgrenze gewährt werden.
Bei Einhaltung der Kumulierungsvorschriften (insbesondere Art. 5 Abs. 2 der
allgemeinen De-minimis-Verordnung) können somit für November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus, Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen mit einem Gesamtnennbetrag in Höhe von insgesamt (also nicht jeweils) bis zu 2 Mio. EUR pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts gewährt werden (in der Überbrückungshilfe I bis zu 1 Million Euro). Für die Überbrückungshilfe IV erhöht sich dieser Gesamtnennbetrag auf 2,5 Mio. Euro.
2.4 Anrechnung weiterer Unterstützungsleistungen (wie Darlehen) auf den Beihilferahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020
Auf den beihilfenrechtlich zulässigen Höchstbetrag müssen alle Hilfen angerechnet werden, die beihilferechtlich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 vergeben wurden, u. a. der KfW-Schnellkredit sowie Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm (z.B. KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit) mit einer Laufzeit über sechs Jahre und einem Kreditvolumen bis zu 2,3 Mio EUR. Bei Darlehen ist dabei auf den gesamten Nennbetrag abzustellen (vgl. Paragraph 2 Abs. 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen). Das heißt, dass Zuschüsse und Darlehen nach der Kleinbeihilfenregelung (trotz der ökonomischen Unterschiede) gleichermaßen auf die Beihilfeobergrenze angerechnet werden müssen. Dies geht zurück auf die Vorgaben der Europäischen Kommission im Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, auf dem die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 beruht.
Bei einer "Belastung" des Beihilferahmens nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 z.B. durch einen KfW-Schnellkredit ist es möglich, den Beihilferahmen wieder in entsprechender Höhe "frei zu bekommen", z.B. für die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe, wenn z.B. der KfW-Schnellkredit vor der Gewährung von Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe (vollständig oder teilweise) zurückgezahlt wurde.
Es muss zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden, dass die Beihilfeobergrenze nicht überschritten ist. Wird der zulässige Höchstbetrag überschritten, so sind andere Hilfen im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen.
Wenn einem Unternehmen ein KfW-Darlehen auf der Grundlage der Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020 gewährt wurde (z. B. KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit einer Laufzeit bis zu sechs Jahren), so ist dies nicht auf den Höchstbetrag nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 anzurechnen.
Erhaltendes Kurzarbeitergeld muss auf den beihilferechtlich zulässigen ...