Ja. Abschreibungen bis zur Höhe der steuer- bzw. handelsrechtlichen Abschreibungen können als regulärer Teil der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden (vgl. auch Tz. 5.12).[1] Die Bundesregelung Fixkostenhilfe schließt lediglich die Berücksichtigung einmaliger Verluste durch Wertminderung aus. Alle Abschreibungen, die konstant und/oder regelmäßig vorgenommen werden, können also berücksichtigt werden (z.B. Abschreibungen für Abnutzung an Gebäuden, regelmäßige Abschreibungen auf Umlaufvermögen im Einzelhandel).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen