Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Finanziert eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter die Mitgliedschaft in einem Golfklub, darf sie die Kosten hierfür nicht als Betriebsausgaben abziehen - selbst wenn ihr Geschäft im Handel mit Sportartikeln besteht. Die privaten und betrieblichen Motive für die Mitgliedschaft greifen so eng ineinander, dass selbst ein anteiliger Abzug ausscheidet.
Sachverhalt
Eine Kommanditgesellschaft betrieb einen Großhandel mit Sportartikeln und schickte ihren Gesellschafter auf den Golfplatz, damit er dort die Geschäfte ankurbelt. Die Beitrittsgebühr und den Jahresbeitrag des Golfklubs in Höhe von 14.000 EUR verbuchte die Gesellschaft als Betriebsausgaben, das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.
Entscheidung
Auch das FG entschied, dass die Beiträge nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Der Begriff der Betriebsausgaben wird durch die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingeschränkt - danach sind Aufwendungen für die Lebensführung nicht abziehbar, die auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen zurückzuführen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getragen werden. Das FG bezweifelte nicht, dass die Klubmitgliedschaft für die Geschäfte der KG durchaus förderlich war, gleichwohl erkannte es aber auch, dass der Golfsport in erheblicher Weise die private Lebensführung betrifft. Die betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge greifen dabei so stark ineinander, dass die Kosten auch nicht anhand objektiver Kriterien aufgeteilt werden können. Eine hälftige Aufteilung der Kosten, wie vom BFH mit Urteil vom 24.2.2011 (VI R 12/10) bei einem Sprachkurs im Ausland vorgeschlagen, hält das FG nicht für möglich.
Hinweis
Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit der BFH seine neue Rechtsprechung zur Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen (vgl. sog. "Las-Vegas-Urteil", GrS 1/06) auf die Beiträge für einen Golfklub anwenden wird. Der BFH fordert für einen anteiligen Kostenabzug zwar objektivierbare Aufteilungskriterien, ließ aber im Urteil vom 24.2.2011 (VI R 12/10) eine großzügigere Haltung erkennen, indem er sich für eine pauschale hälftige Aufteilung gemischt veranlasster Kosten aussprach.
Die Revision beim BFH ist unter dem Aktenzeichen IV R 32/11 anhängig.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 16.06.2011, 10 K 3761/08