Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Der Arbeitnehmeranteil der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge gehört auch nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes nicht zu den Werbungskosten im Zusammenhang mit den späteren Rentenbezügen, selbst wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls voraussichtlich zu 100 % versteuert werden müssen und als Sonderausgaben im Rahmen der neuen Höchstbetragsberechnung nur ein Anteil von rund 20 % abgezogen werden kann.
Sachverhalt
Eine ledige Angestellte hatte 2005 einen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung von rund 2.700 EUR zu tragen. Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung waren lediglich 539 EUR anzusetzen. Die 1977 geborene Klägerin verwies darauf, dass sie ihre Rente voraussichtlich ab 2044 zu 100 % werde versteuern müssen und zu den Streitfragen eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei. Das Finanzamt war daran interessiert, einen Musterprozess zu führen.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab, weil die Steuerfestsetzung dem Gesetz entspreche und die Regelungen über den eingeschränkten Abzug der Beiträge zur Rentenversicherung nicht als verfassungswidrig anzusehen seien. Der sofortige Übergang zu einer nachgelagerten Besteuerung der Altersrenten hätte zu nicht tragbaren Steuerausfällen geführt. Die Abzugsbeschränkung für den Arbeitnehmeranteil sei "integraler Bestandteil" der getroffenen Übergangsregelung. Ob es bei der Klägerin zu einer überhöhten Besteuerung kommen werde, könne erst im Jahr des Rentenbezugs geprüft werden.
Hinweis
Von der Sache her wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Beiträge nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu den Werbungskosten bei den späteren Renteneinkünften gerechnet werden müssten und dass das teilweise Abzugsverbot, das der BFH aus dem - insoweit unklaren - Gesetz herausliest, zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung führen kann. Auch bezogen auf das verfügbare Einkommen des Jahres 2005 muss die Besteuerung als überhöht angesehen werden. Überzeugende Gründe für die Verletzung des steuerlichen Nettoprinzips werden nicht genannte. Die endgültige, ihrem Inhalt nach nicht voraussehbare Entscheidung liegt beim BVerfG. Da die Finanzämter die Bescheide sowohl wegen des nur beschränkten Abzugs der Vorsorgeaufwendungen als auch wegen der Frage der Zuordnung zu den Werbungskosten mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen, ist im Regelfall ein Einspruch nicht erforderlich.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 20.12.2006, 12 K 2253/06