Leitsatz
Zahlt eine Rundfunkanstalt zugunsten ihrer freien Mitarbeiter Beiträge an die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten, gehören auch diese Beiträge zum Entgelt für die Leistungen der Mitarbeiter.
Normenkette
§ 10 Abs. 1 UStG
Sachverhalt
Es geht um einen Rundfunkermittler. Dass diese selbstständig sind und deren Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, dürfte zum letzten Mal Gegenstand einer Revision gewesen sein. Streitig waren vor allem die Beiträge zum Versorgungswerk der Rundfunkanstalt. Machte der Rundfunkermittler von der Möglichkeit Gebrauch, der Pensionskasse als ordentliches Mitglied beizutreten, zahlte er dafür 7 % der für die Tätigkeit beim NDR erzielten Entgelte (vom NDR einbehalten und abgeführt); einen Beitrag in gleicher Höhe zahlte der NDR als Gründungs- und Anstaltsmitglied (direkt vom NDR an Pensionskase überwiesen). Beendete der Mitarbeiter die Tätigkeit vor Beginn der Pensionszahlung, erhielt er nur die selbst einbezahlten Beiträge zurück; die vom NDR einbezahlten Beiträge verbleiben der Pensionskasse. Der Kläger meinte deshalb, die Zahlungen des NDR seien kein Entgelt für seine gegenüber dem NDR erbrachten steuerpflichtigen Leistungen. Das FA sah das anders.
Das FG (EFG 2001, 1325) meinte, die streitigen Beitragszahlungen des NDR gehörten nicht zum Entgelt für diese Umsätze, weil sie (auch) auf der satzungsgemäßen Verpflichtung des NDR beruhten.
Entscheidung
Der BFH beurteilte die Beiträge des Anstaltsmitglieds, soweit sie für den Kläger geleistet wurden, als Entgelt für dessen Leistungen, denn die satzungsmäßige Verpflichtung des NDR bestand nur, wenn der Rundfunkermittler sich zur Zahlung eigener Beiträge entschloss. Das Recht dazu und die Verpflichtung des NDR, den Beitrag zu "verdoppeln", beruhte allein auf dem Dienstverhältnis zwischen Rundfunkermittler und NDR; das genügt.
Hinweis
Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Zum Entgelt zählt
- in erster Linie die vertraglich vereinbarte Leistungsvergütung, zu deren Zahlung der Leistungsempfänger verpflichtet ist;
- weitergehende Aufwendungen des Leistungsempfängers, wenn insoweit kein anderer Zuwendungsgrund als das konkrete Leistungsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ersichtlich ist.
Diese Einschränkung bedeutet nicht, dass jedwede (zusätzliche) anderweitige Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Zahlung schon die Beurteilung als Entgelt ausschließt. Zu prüfen ist stets, ob eine Zahlung des Leistungsempfängers durch die empfangene Leistung veranlasst ist und mit dieser zusammenhängt. Dass die Zahlung zugleich auf einer anderen Verpflichtung des Zahlenden beruht, schließt die Beurteilung als Entgelt nicht aus.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 9.10.2002, V R 73/01