Kurzbeschreibung
Privat oder freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung beanspruchen. Die Übersichten beinhalten die maximale Höhe dieser Beitragszuschüsse (Höchstzuschuss) für die Jahre seit 1998. Außerdem werden alle übrigen Möglichkeiten der Zahlung von Beitragszuschüssen des Arbeitgebers aufgezeigt (für Jahre seit 2002).
Vorbemerkung
Im Bundesland Sachsen unterscheidet sich die Höhe des Zuschusses zur Pflegeversicherung vom restlichen Bundesgebiet. Anstelle der Streichung eines Feiertags (Buß- und Bettag) wird eine nicht paritätische Beitragstragung zulasten der Arbeitnehmer gemäß § 58 Abs. 3 SGB XI praktiziert.
2025
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV: 66.150,00 EUR/Jahr bzw. 5.512,50 EUR/Monat
Personenkreis / Arbeitnehmer |
Monatliches Entgelt |
Arbeitgeberzuschuss |
Freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch (Kranken- und Pflegeversicherung) |
(bis) 5.512,50 EUR |
50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge, jedoch maximal 402,41 EUR zur KV und 99,23 EUR zur PV. Im Bundesland Sachsen beträgt der Zuschuss zur PV maximal 71,66 EUR. Der Arbeitgeberzuschuss ist in der KV um den hälftigen individuellen Zusatzbeitrag zu erhöhen. |
Privat Krankenversicherte (Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch) |
(bis) 5.512,50 EUR |
50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (auch für privat versicherte Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären), jedoch maximal 471,32 EUR zur KV und 99,23 EUR zur PV. Im Bundesland Sachsen beträgt der Zuschuss zur PV maximal 71,66 EUR. |
Privat Krankenversicherte (Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch) |
(bis) 5.512,50 EUR |
50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (auch für privat versicherte Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären), jedoch maximal 454,78 EUR zur KV und 99,23 EUR zur PV. Im Bundesland Sachsen beträgt der Zuschuss zur PV maximal 71,66 EUR. |
Auszubildende und Freiwilligendienstleistende (Geringverdiener) |
(bis) 325 EUR |
100 % der Beiträge inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag in der KV und ggf. anfallenden Beitragszuschlag für Kinderlose in der PV. |
Außer bei den Geringverdienern bleibt der ggf. zu zahlende Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Bei allen übrigen Personenkreisen wird der Pflegeversicherungszuschlag nicht vom Arbeitgeber bezuschusst.
2024
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV: 62.100,00 EUR/Jahr bzw. 5.175,00 EUR/Monat
Personenkreis / Arbeitnehmer |
Monatliches Entgelt |
Arbeitgeberzuschuss |
Freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch (Kranken- und Pflegeversicherung) |
(bis) 5.175.00 EUR |
50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge, jedoch maximal 377,78 EUR zur KV und 87,98 EUR zur PV. Im Bundesland Sachsen beträgt der Zuschuss zur PV maximal 62,10 EUR. Der Arbeitgeberzuschuss ist in der KV um den hälftigen individuellen Zusatzbeitrag zu erhöhen. |
Privat Krankenversicherte (Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch) |
(bis) 5.175,00 EUR |
50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (auch für privat versicherte Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären), jedoch maximal 421,76 EUR zur KV und 87,98 EUR zur PV. Im Bundesland Sachsen beträgt der Zuschuss zur PV maximal 62,10 EUR. |
Privat Krankenversicherte (Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch) |
(bis) 5.175,00 EUR |
50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (auch für privat versicherte Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären), jedoch maximal 406,24 EUR zur KV und 87,98 EUR zur PV. Im Bundesland Sachsen beträgt der Zuschuss zur PV maximal 62,10 EUR. |
Auszubildende und Freiwilligendienstleistende (Geringverdiener) |
(bis) 325 EUR |
100 % der Beiträge inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag in der KV und ggf. anfallenden Beitragszuschlag für Kinderlose in der PV. |
Außer bei den Geringverdienern bleibt der ggf. zu zahlende Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Bei allen übrigen Personenkreisen wird der Pflegeversicherungszuschlag nicht vom Arbeitgeber bezuschusst.
2023
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV: 59.850,00 EUR/Jahr bzw. 4.987,50 EUR/Monat
Personenkreis / Arbeitnehmer |
Monatliches Entgelt |
Arbeitgeberzuschuss |
Freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch (Kranken- und Pflegeversicherung) |
(bis) 4.987,50 EUR |
50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge, jedoch maximal 364,09 EUR zur KV und 84,79 EUR zur PV (bis 30.6.2023: 76,06 EUR). Im Bundesland Sachsen beträgt der Zuschuss zur PV maximal 59,58 EUR (bis 30.6.2023: 51,12 EUR). Der Arbeitgeberzuschuss ist in der KV um den hälftigen individuellen Zusatzbeitrag zu erhöhen. |
Privat Krankenversicherte (Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch) |
(bis) 4.987,50 EUR |
50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (auch für privat ver... |