FinMin Sachsen, Erlaß v. 7.6.1999, 32 - S 2440 - 11/31 - 32494, BStBl. 1999 I S. 692
1. Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter veranlagt und erhoben wird, gelten im Freistaat Sachsen für das Steuerjahr 1999 folgende, von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzte Kirchensteuerhebesätze:
Der Kirchensteuersatz beträgt einheitlich 9 % der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, jedoch höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens. Sind Kinder i.S.d. § 32 EStG zu berücksichtigen, so ist die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nach Maßgabe des § 51 a Abs. 2 EStG zu ermitteln.
Die evangelische Landeskirchensteuer wird mit einem Mindestbetrag von 7,20 DM pro Jahr, 0,60 DM pro Monat, 0,14 DM pro Woche und 0,02 DM pro Tag erhoben. Der Mindestbetrag ist zu erheben, wenn Einkommensteuer (Lohnsteuer) nach Berücksichtigung der Kinderfreibeträge gem. § 51 a EStG anfällt. Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.
2. Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsteuersätzen gem. §§ 40, 40 a, 40 b EStG erhoben, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende Kirchenlohnsteuer 5 % der pauschalen Lohnsteuer.
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, daß sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer gelten folgende Kirchensteuersätze:
- a) in den Fällen der Pauschalierung nach §§ 40, 40 b EStG 9 %
- b) in den Fällen der Pauschalierung nach § 40 a EStG 5 %
der pauschalen Lohnsteuer.
Die pauschalierte Kirchenlohnsteuer ist im Verhältnis 85 :15 auf die Konfessionen „evangelisch” und „römisch-katholisch” aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt folgende Tabelle:
Stufe |
Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG) |
jährliches |
monatliches |
besonderes Kirchgeld |
|
DM |
DM |
DM |
1 |
54.001 – 64.999 |
216 |
18 |
2 |
65.000 – 79.999 |
360 |
30 |
3 |
80.000 – 99.999 |
480 |
40 |
4 |
100.000 – 149.999 |
660 |
55 |
5 |
150.000 – 199.999 |
1.200 |
100 |
6 |
200.000 – 249.999 |
1.800 |
150 |
7 |
250.000 – 299.999 |
2.400 |
200 |
8 |
300.000 – 349.999 |
2.820 |
235 |
9 |
350.000 – 399.999 |
3.240 |
270 |
10 |
400.000 und mehr |
4.500 |
375 |
Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
Normenkette
§ 32 EStG
Fundstellen
BStBl I, 1999, 692