Leitsatz
Die nachträglich bekannt gewordene Gewinnverteilungsabrede zwischen den Feststellungsbeteiligten stellt eine steuererhebliche Tatsache dar, die zur Änderung des Feststellungsbescheids führt. Ermäßigt die nachträglich bekannt gewordene Gewinnverteilungsabrede die bisher festgestellten Besteuerungsgrundlagen des einen und erhöht sie gleichzeitig die des anderen Gesellschafters liegt ein korrespondierender steuererhöhender Vorgang vor, so dass es für die Änderung des Feststellungsbescheids auf das grobe Verschulden der Kläger nicht ankommt.
Sachverhalt
Die Kläger waren Gesellschafter einer GbR. Für das Streitjahr reichte einer der Kläger die Feststellungserklärung für die GbR ein. In der Feststellungserklärung wurden laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und den Klägern in unterschiedlicher Höhe zugeteilt. Der Beklagte stellte mit Feststellungsbescheid die angegebenen Beträge als laufende Einkünfte erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest und gab den Feststellungsbescheid beiden Klägern bekannt. Der Prozessvertreter der Kläger erstellte nachfolgend eine berichtigte Feststellungserklärung für das Streitjahr. Hierin wurden erheblich höhere laufende Einkünfte erklärt und diese zu gleichen Teilen auf die Kläger aufgeteilt. Der Beklagte änderte den ursprünglichen Feststellungsbescheid und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die Kläger beantragten nachfolgend, den Bescheid zu ändern und den festgestellten Gewinn beiden Gesellschaftern abweichend von dem bestandskräftigen Feststellungsbescheid zuzuordnen. Hinsichtlich der Gewinnverteilung existiere eine mündliche Absprache, welche noch nicht beachtet worden sei. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Änderung des bestandskräftigen Feststellungsbescheids ab und wies auch den Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung als unbegründet ab.
Entscheidung
Die Klage hatte jedoch Erfolg. Der Beklagte sei nach Ansicht des erkennenden Senats verpflichtet, den Feststellungsbescheid für das Streitjahr hinsichtlich der Gewinnverteilung zu ändern. Die Vorschrift über die Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen gelte sinngemäß auch für das Feststellungsverfahren (§§ 181 Abs. 1 Satz 1, 173 AO). Diese Vorschrift ordne die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden an, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt würden, die zu einer höheren Steuer oder, unter der weiteren Voraussetzung, dass den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden treffe, zu einer niedrigeren Steuer führten. Die zwischen den Klägern getroffene Gewinnverteilungsabrede sei dem zuständigen Amtsträger nachträglich, d. h. nach der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bekannt geworden. Als steuererhebliche Tatsache sei nicht nur die Höhe des festgestellten Gewinns, sondern auch die Gewinnverteilung zwischen den Feststellungsbeteiligten zu werten. Allerdings treffe die Kläger ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der vereinbarten Gewinnverteilung. Das Verschulden sei jedoch unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln, die zu einer höheren Steuer führten, stünden (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2). Ein solcher Zusammenhang liege vor, wenn der steuererhöhende Vorgang nicht ohne den steuermindernden Vorgang denkbar sei. Bei der Änderung der Aufteilung der Gewinnverteilung ermäßigten sich die Besteuerungsgrundlagen bei einem und erhöhten sich bei dem anderen. Da bei der Änderung der Besteuerungsgrundlagen ein Zusammenhang zwischen einer niedrigeren und höheren Steuer gegeben sei, komme es auf ein Verschulden nicht an.
Hinweis
Das Urteil weicht von den Regelungen der von der Finanzverwaltung anzuwendenden AEAO ab. Die Revision wurde daher zuzulassen und auch eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. IV R 55/06 geführt. Der BFH hat bisher zur Frage, ob bei der Änderung eines Feststellungsbescheids infolge nachträglich bekannt gewordener Gewinnverteilungsabrede ein korrespondierender steuererhöhender Vorgang vorliegt, so dass es auf ein grobes Verschulden nicht ankommt, noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. In der steuerrechtlichen Literatur gibt es hierzu ebenfalls unterschiedliche Lösungsansätze.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2006, 2 K 5194/03 F