Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben fügt Abschn. 6.6 Abs. 4a und Abschn. 6.7 Abs. 4 UStAE neu ein und hebt Abschn. 6.9 Abs. 11 und Abs. 13 UStAE auf.

Durch die Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen[1] sind mit Wirkung vom 20.12.2012 § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 UStDV geändert worden. Geändert wurde erneut der Belegnachweis bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen in das Drittlandsgebiet.

Die Finanzverwaltung ändert entsprechend den UStAE und übernimmt die bisher in Abschn. 6.9 Abs. 11 und Abs. 13 UStAE enthaltenen Sonderregelungen für die Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen in Abschn. 6.6 Abs. 4a und Abschn. 6.7 Abs. 4 UStAE.

Schon mit Wirkung zum 1.1.2012 waren die Belegnachweise für die Ausfuhr von Fahrzeugen verschärft worden. Die Regelungen sind jetzt noch einmal sowohl in der UStDV wie auch im UStAE präzisiert worden. Bezüglich der unter die Sonderregelungen fallenden Fahrzeuge ist klargestellt worden, dass es sich um Fahrzeuge i. S. d. § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG handeln muss, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen. Ob Fahrzeuge zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, richtet sich nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FZV[2].

Praxis-Tipp

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FZV sind die folgenden Kraftfahrzeugarten von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen: selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, Leichtkrafträder, 2- oder 3-rädrige Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle, 4-rädrige Leichtkraftfahrzeuge, elektronische Mobilitätshilfen i. S d. § 1 Abs. 1 der Mobilitätshilfenverordnung,

Grundsätzlich muss, wenn ein solches Fahrzeug in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird, in den Ausfuhrpapieren die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten sein. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf eigener Achse oder mithilfe eines anderen Beförderungsmittels ausgeführt wird und ob es sich um einen Beförderungs- oder Versendungsfall handelt. Darüber hinaus muss der Unternehmer bei der Ausfuhr eines solchen Fahrzeugs grundsätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.

Wichtig

Amtliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland dürfen in solchen Fällen keine Ausfuhrbescheinigungen für Kraftfahrzeuge erteilen.

Ausnahmen von diesen Beleganforderungen bestehen lediglich in den folgenden Fällen:

  • Das Fahrzeug ist mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt worden, das in den Ausfuhrpapieren aufgeführt worden ist.
  • Das Fahrzeug ist nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt worden und auch nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden[3].

Konsequenzen für die Praxis

Nachdem schon zum 1.1.2012 die Vorschriften zum belegmäßigen Nachweis der Ausfuhr von Fahrzeugen in der UStDV verschärft worden waren, sind jetzt die Vorschriften nochmals angepasst worden; dies stellt im Wesentlichen eine Präzisierung der Vorschriften dar (Verweis auf Fahrzeuge nach § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Darüber hinaus wurden die allgemeinen Aussagen über die Ausfuhr von Fahrzeugen aus Abschn. 6.9 UStAE "Sonderregelungen" in Abschn. 6.6 UStAE (Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen) und Abschn. 6.7 (Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen) überführt, ohne dass dies über die dargestellten Änderungen hinaus zu Veränderungen geführt hätte.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 26.4.2013, IV D 3 – S 7134/12/10002, BStBl 2013 I S. 714.

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