Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Überblick
Nach erneuter Änderung der UStDV trat zum 1.10.2013 der neu gefasste § 17a UStDV in Kraft, der den Nachweis des körperlichen Gelangens eines Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung regelt. Vorrangig ist dieser Nachweis durch die sog. Gelangensbestätigung zu führen, es können aber auch andere Nachweise anerkannt werden. Die Finanzverwaltung nimmt ausführlich zu den Neuregelungen Stellung und beanstandet es für alle bis zum 31.12.2013 ausgeführten Lieferungen nicht, wenn der Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung noch nach den bis zum 31.12.2011 geltenden Regelungen geführt wird.
Kommentar
Die rechtliche Problematik
Eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG liegt dann vor, wenn die folgenden Voraussetzungen einheitlich vorliegen:
- Der Gegenstand ist bei der Lieferung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt,
- der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, der aber eine USt-IdNr. erteilt worden ist, und
- der Erwerber besteuert in einem anderen Mitgliedstaat einen innergemeinschaftlichen Erwerb.
Hinweis
Die Voraussetzungen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und ein innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert werden muss, sind von der Neuregelung nicht betroffen. Regelmäßig wird dieser Nachweis durch die zutreffende USt-IdNr. des Leistungsempfängers geführt.
Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine innergemeinschaftliche Lieferung gegeben, die nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei ist. Der leistende Unternehmer muss die Voraussetzungen nachweisen, die Einzelheiten dazu werden in § 17a ff. UStDV geregelt.
Die Nachweisvorschriften waren schon zum 1.1.2012 geändert worden. Im Mittelpunkt dieser Änderung stand die sog. Gelangensbestätigung, die – nach der damaligen Fassung – die zwingende Voraussetzung für den Nachweis des körperlichen (physischen) Gelangens darstellte. Da sich durch diese Regelung erhebliche Nachteile für die deutsche Wirtschaft ergeben hätten, war beschlossen worden, die Vorschriften erneut zu ändern.
Durch § 74a Abs. 3 UStDV ist die ursprünglich zum 1.1.2012 in Kraft getretene Fassung des § 17a UStDV rückwirkend außer Kraft gesetzt worden. Unternehmer können für alle bis zum 30.9.2013 ausgeführten Lieferungen den Nachweis des Gelangens des Gegenstands wie bis zum 31.12.2011 führen. In ihrem Schreiben geht die Finanzverwaltung sogar noch darüber hinaus und beanstandet es für alle bis zum 31.12.2013 ausgeführten Lieferungen nicht, wenn der Nachweis noch nach den bisherigen Rechtsvorschriften geführt wird.
Durch die zum 1.10.2013 in Kraft getretene Fassung des § 17a Abs. 1 UStDV wird klargestellt, dass der leistende Unternehmer im Geltungsbereich der Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
Nach § 17a Abs. 2 UStG soll dieser Nachweis insbesondere durch ein Doppel der Rechnung sowie die Gelangensbestätigung geführt werden.
Durch die Formulierung in § 17a Abs. 2 UStDV wird deutlich gemacht, dass der Nachweis nicht zwingend über die Gelangensbestätigung geführt werden muss, sondern auch andere Nachweismöglichkeiten bestehen.
Im Mittelpunkt der Neuregelungen steht allerdings nach wie vor die Gelangensbestätigung, mit der der liefernde Unternehmer das Gelangen des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat als Voraussetzung für die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG rechtssicher nachweisen kann. Diese Gelangensbestätigung wird den vorrangigen Nachweis für das körperliche Gelangen des Gegenstands darstellen.
In der Gelangensbestätigung (in der ab dem 1.10.2013 geltenden Fassung) sind die folgenden Angaben zu machen:
- Name und Anschrift des Abnehmers;
- Menge des Gegenstands der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen i. S. d. § 1b Abs. 2 UStG;
- im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer Ort und Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer Ort und Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet;
- Ausstellungsdatum der Bestätigung,
- Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.
Die inhaltlichen Angaben der Gelangensbestätigung müssen sich nicht zwingend aus einem Beleg ergeben, die zum Nachweis notwendigen Angaben können sich auch aus verschiedenen Unterlagen