FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 12.1.2016, USt-Kurzinformation 2016 Nr. 1

Es ist gefragt worden, ob in Fällen der Ausfuhrlieferung von Fahrzeugen ohne Ausfuhrkennzeichen mit der Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren der Ausgangsvermerk als alleiniger Ausfuhrnachweis ausreichend ist oder ob zusätzlich eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland erforderlich ist. In der Praxis bestünde zu dieser Frage eine große Unsicherheit. Rechtlich erscheine die zusätzliche Notwendigkeit der genannten Bescheinigungen alternativlos. In der Prüfungspraxis würden diese Belege jedoch nicht nachgefragt. Die scheinbare Diskrepanz zwischen gesetzlicher Normierung und behördlicher Praxis führe bei den betroffenen Unternehmen zu Ungewissheiten. Die Beschaffung der Bescheinigungen aus Drittstaaten sei im Übrigen aufgrund teils unterschiedlicher Sprache und Schriftzeichen nicht praktikabel.

Das BMF hat hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt, dass es einer Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland nur dann nicht bedarf, wenn

  • das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird und der Ausfuhrbeleg neben den nach § 9 Abs. 1 UStDV bzw. § 10 Abs. 1 UStDV erforderlichen Angaben die Fahrzeug-Identifikationsnummer und die Nummer des Ausfuhrkennzeichens enthält oder
  • das Fahrzeug nicht i.S.d. Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird. Auch in diesem Fall muss der Ausfuhrbeleg neben den nach § 9 Abs. 1 UStDV bzw. § 10 Abs. 1 UStDV erforderlichen Angaben zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten.

Die zusätzlichen Nachweisverpflichtungen neben dem Ausgangsvermerk/Alternativ-Ausgangsvermerk (Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland) z.B. in den Fällen, in denen ein bereits in Betrieb gesetztes Fahrzeug nicht mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, ergeben sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 UStDV und des § 10 Abs. 2 Satz 2 UStDV. Sie sind einer Interpretation der Regelungen dahingehend, dass der Ausgangsvermerk/Alternativ-Ausgangsvermerk als Ausfuhrnachweis in den beschriebenen Fällen ausreichend sei, unter keinen Umständen zugänglich.

Die Prüfung dieser Belege ist nach vorliegenden Erkenntnissen der Finanzverwaltung bei Außen- und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Umsatzsteuer-Nachschauen durchgängige Praxis.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a

UStG § 6

UStDV § 9

UStDV § 10

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