Begünstigt sind nur Waren, die der Arbeitgeber selbst herstellt oder vertreibt, bzw. nur sonstige Sachzuwendungen, die der Arbeitgeber aus seiner Produkt- bzw. Leistungspalette unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit fremden Dritten selbst am Markt erbringt. Dabei ist entscheidend, mit welchen Produkten der Arbeitgeber konkret am Markt erscheint. Bezieht z. B. ein Arbeitgeber außer den für den eigenen geschäftlichen Bedarf benötigten Gegenständen auch solche, die die Beschäftigten erwerben wollen, kommt der Rabattfreibetrag auf die von den Beschäftigten bestellten Gegenstände nur zum Zuge, wenn Gegenstände dieser Art mindestens im gleichen Umfang an fremde Dritte abgegeben werden. Die Abgabe an die Belegschaft darf mengenmäßig nicht überwiegen. Dies bedeutet, dass die zu beurteilende Leistung überwiegend oder zumindest in gleichem Umfang für bzw. an andere Abnehmer als die Belegschaft hergestellt, vertrieben oder erbracht sein muss. Mit dieser Einschränkung erfasst die Begünstigung auch Rohstoffe, Zutaten und Halbfertigprodukte, die im Betrieb des Arbeitgebers verarbeitet werden bzw. dort anfallen.
Auch bei Betriebs- und Hilfsstoffen hängt die Anwendung der Rabattregelung davon ab, dass sie mengenmäßig nicht überwiegend an die Belegschaft abgegeben werden. Bedeutsam wird diese "Überwiegensgrenze" etwa bei der Frage, ob der geldwerte Vorteil aus verbilligten Abgaben von Mineralöl an die Belegschaft unter den Rabattfreibetrag fällt oder in voller Höhe zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört. Hat z. B. eine Speditionsfirma für den eigenen Fuhrpark eine Tankstelle im Betrieb eingerichtet, an der auch die Belegschaft verbilligt tanken kann, ist der Rabattfreibetrag nicht anwendbar, weil der Treibstoff nicht überwiegend an fremde Dritte abgegeben wird. Die Überwiegensgrenze gilt auch für Preisvorteile im Zusammenhang mit Dienstleistungen.
Waren, die der Arbeitgeber überwiegend für seine Arbeitnehmer herstellt oder vertreibt, z. B. in einem Automobilwerk die Abgabe von Kantinenmahlzeiten oder die verbilligte Abgabe von Lebensmitteln, fallen nicht unter die Rabattregelung. Auf die verbilligte Abgabe von Essen an Arbeitnehmer z. B. von Gaststätten, Hotels, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen ist die Rabattregelung anzuwenden, wenn es sich bei den an die Arbeitnehmer verabreichten Gerichten um solche handelt, die auf der Speisekarte stehen und auch Gästen angeboten werden. Die Bewertungsregelung des § 8 Abs. 3 EStG kommt ebenfalls zur Anwendung, wenn aus der Küche eines Flusskreuzfahrtschiffs neben den Passagieren auch die Besatzungsmitglieder verpflegt werden.
Bei Gaststätten- oder Klinikpersonal, das arbeitstäglich mehrere unentgeltliche Mahlzeiten erhält, führt jedoch der Ansatz der niedrigen amtlichen Sachbezugswerte i. d. R. zu einer niedrigeren Steuerbelastung. Die günstigste Steuergestaltung wird regelmäßig dadurch verwirklicht, dass zunächst der Rabattfreibetrag ausgenutzt wird und anschließend für diejenigen Essen, bei denen der Freibetrag von 1.080 EUR überschritten ist, der Sachbezugswert zugrunde gelegt und die Lohnsteuer insoweit pauschaliert wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitnehmer die gleichen Speisen einnehmen können wie die Restaurantgäste bzw. Patienten.