Maßgebend für die Preisfeststellung ist grundsätzlich der Kalendertag, an dem die Ware oder Dienstleistung an den Beschäftigten abgegeben wird.

Der maßgebende Angebotspreis wird zunächst um 4 % gemindert (Bewertungsabschlag). Der geminderte Preis ist der Geldwert des Sachbezugs.

Der Unterschiedsbetrag zum etwaigen Entgelt ergibt den Arbeitslohn.[1]

Arbeitslöhne dieser Art aus demselben Dienstverhältnis bleiben steuerfrei, soweit sie insgesamt den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Bewertungsabschlag von 4 % gilt auch dann, wenn der Rabattfreibetrag bereits ausgeschöpft ist.

 
Praxis-Beispiel

Mitarbeiterrabatt Gebrauchtwagen

Ein Gebrauchtwagenhändler überlässt einem Arbeitnehmer einen Gebrauchtwagen zu einem Preis von 10.000 EUR; der reguläre Endpreis des Kraftwagens beträgt 12.500 EUR.

Zur Ermittlung des Sachbezugswerts ist der Endpreis um 4 % = 500 EUR zu kürzen, sodass sich nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts ein Arbeitslohn von 2.000 EUR ergibt. Dieser Arbeitslohn überschreitet den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR um 920 EUR, sodass dieser Betrag zu versteuern ist. Würde der Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr ein 2. Mal einen Pkw unter denselben Bedingungen beziehen, könnte der Rabattfreibetrag infolge Verbrauchs nicht mehr eingreifen. Es ergäbe sich dann ein zu versteuernder Betrag von 2.000 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Mitarbeiterrabatt Pauschalreise

Die Arbeitnehmerin eines Reisebüros hat für eine vom Arbeitgeber vermittelte Pauschalreise, die im Katalog des Reiseveranstalters zum Preis von 2.000 EUR angeboten wird, nur 1.500 EUR zu zahlen. Vom Preisnachlass (500 EUR) entfallen 300 EUR auf die Reisekosten des Veranstalters und 200 EUR auf die Vermittlung des Arbeitgebers, der insoweit keine Vermittlungsprovision erhält.

Die unentgeltliche Vermittlungsleistung ist nach § 8 Abs. 3 EStG mit ihrem um 4 % = 8 EUR geminderten Endpreis zu bewerten, sodass sich ein Arbeitslohn von 192 EUR ergibt, der im Rahmen des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR jährlich steuerfrei ist.

Auf die darüber hinausgehende Verbilligung der Pauschalreise um 300 EUR ist der Rabattfreibetrag nicht anwendbar, weil die Reiseveranstaltung nicht vom Arbeitgeber durchgeführt wird. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten. Der für die Reiseleistung maßgebende Preis kann mit 1.728 EUR (96 % von 1.800 EUR) angesetzt werden.[2] Es ergibt sich ein steuerpflichtiger Preisvorteil von 228 EUR.[3]

Umstritten ist jedoch, ob es sich insoweit überhaupt um Arbeitslohn handelt. Nach Rechtsprechung eines Finanzgerichts ist der Rabatt, den ein Reiseveranstalter Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt, kein Arbeitslohn, weil der Veranstalter damit nicht die individuelle Arbeitsleistung entlohnt.[4]

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