OFD Frankfurt, Verfügung v. 25.6.1997, S 2406 A - 1 - St II 11

Auf Kapitalerträge aus auf- oder abgezinsten Wertpapieren bzw. Forderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Emissionsrendite) ist ab 1994 Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) zu erheben (§ 43 Abs. 1 Nr. 8 und§ 52 Abs. 28 Satz 1 EStG i.d.F. des StMBG vom 21.12.1993, BGBl 1993 I S. 2310, sowie § 43 Abs. 1 Nr. 8 und§ 52 Abs. 28 Satz 1 EStG i.d.F. des II. FinMarktFörderG vom 26.7.1994, BGBl 1994 I S. 1749).

Die Fassung des StMBG gilt für Kapitalerträge, die vom 1.1. – 31.7.1994 zugeflossen sind; die Fassung des II. FinMarktFörderG gilt für nach dem 31.7.1994 zugeflossene Kapitalerträge § 52 Abs. 28 Satz 1 EStG i.d.F. des StMBG, § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG i.d.F. des II. FinMarktFörderG bzw. § 52 Abs. 29 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 1996 vom 11.10.1995).

Die Ermittlung des 30 %igen Zinsabschlags (35 % bei Tafelgeschäften) erfolgt entweder aufgrund der „Netto-Kursdifferenzmethode” oder auf der Basis einer „Pauschalbesteuerung”.

 

1. Netto-Kursdifferenzmethode

Der Steuerabzug bemißt sich grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen (Marktrendite), wenn sie von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind § 43 a Abs. 2 Satz 2 EStG). Für die Geltungsdauer der Fassung des StMBG ist zusätzliche Voraussetzung, daß der Erwerb nach dem 31.12.1993 stattgefunden hat.

 

2. Pauschalbesteuerung

Sind die Voraussetzungen für die Netto-Kursdifferenzmethode nicht erfüllt, galten vom 1.1. – 31.7.1994 als Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag 50 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen § 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG i.d.F. des StMBG). Für Veräußerungen oder Einlösungen nach dem 31.7.1994 ist die Ersatzbemessungsgrundlage auf 30 % der Einnahmen abgesenkt worden § 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG i.d.F. des II. FinMarktFörderG). Die tatsächlichen Kapitalerträge sind erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu ermitteln und endgültig der Besteuerung zu unterwerfen.

 

3. Wahlrecht und Sonderregelung für „Altfälle”

Für sog. „Altfälle” (Erwerb durch den Gläubiger bzw. Veräußerung an ihn vor dem 1.1.1994, Verwaltung oder Verwahrung durch die auszahlende Stelle) hat die auszahlende Stelle bei nach dem 31.7.1994 zufließenden Kapitalerträgen gemäß § 43 a Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des II. FinMarktFörderG ein Wahlrecht zwischen Differenzmethode und Pauschalbesteuerung.

Um zu vermeiden, daß in bestimmten Fällen auf Rückzahlungsbeträge, die keinen Zinsanteil enthalten, ein Zinsabschlag vorzunehmen gewesen wäre, wurde mit § 52 Abs. 28 Satz 3 EStG i.d.F. des II. FinMarktFörderG bzw. § 52 Abs. 29 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996 für Kapitalerträge aus den o.g. „Altfällen”, die in der Zeit vom 1.1.1994 bis 31.7.1994 zufließen, folgende Abweichung von § 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG i.d.F. des StMBG geregelt:

Der Zinsabschlag bemißt sich bei Wertpapieren und Kapitalforderungen, die vor dem 1.1.1994 von der, die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind, nach der Netto-Kursdifferenzmethode, wenn die Laufzeit der Wertpapiere oder Kapitalforderungen längstens ein Jahr beträgt oder ein Fall des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b (eigene Schuldverschreibungen der Kreditinstitute) vorliegt.

 

4. Verrechnung von Stückzinsen beim An- und Verkauf

Gemäß § 43 a Abs. 3 EStG i.d.F. des II. FinMarktFörderG ist ab dem 1.8.1994 der Abzug von Stückzinsen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag auch bei Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG möglich. Es wird ein „Stückzinstopf” gebildet, in dem gezahlte Stückzinsen gesammelt werden. Vereinnahmte Stückzinsen werden um die angesammelten Stückzinsen gekürzt, nur der positive Saldo unterliegt dem Zinsabschlag. Dies gilt nicht in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb (Tafelgeschäfte).

 

5. Sonderregelung für Verwahrung durch Bundes- oder Landesschuldenverwaltung

Die vorstehenden Regeln gelten gemäß § 43 a Abs. 2 Satz 5 EStG i.d.F. des StMBG bzw. § 43 a Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. des II. FinMarktFörderG vom 1.1. – 31.7.1994 entsprechend für die Bundesschuldenverwaltung und ab dem 1.8.1994 auch für die Landesschuldenverwaltungen als auszahlende Stelle, wenn die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die Schuldenverwaltung erworben worden sind.

Gemäß § 52 Abs. 28 Satz 4 EStG i.d.F. des II. FinMarktFörderG bzw. § 52 Abs. 29 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 1996 gelten für Wertpapiere des Bundes oder Landes (z.B. Bundesschatzbriefe), die vor dem 1.1.1994 emittiert worden sind, die bis zum 31.12.1993 gültigen Vorschriften, d.h. der Zinsabschlag bemißt sich nach den rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Kapitalerträgen. Dies gilt nicht...

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