Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
2.1 Freiwillige Zuzahlungen des Leistungsempfängers
Auch freiwillige Zuzahlungen des Leistungsempfängers gehören mit zur Bemessungsgrundlage des Unternehmers, wenn ein direkter Zusammenhang mit der erbrachten Leistung besteht, da sie zu dem Wert der Gegenleistung gehören, die der leistende Unternehmer für seine Leistung erhält. Es kommt für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nicht darauf an, ob der leistende Unternehmer einen Rechtsanspruch auf die Gegenleistung hat, sondern nur darauf, was er konkret als Gegenleistung für eine ausgeführte Leistung erhalten hat.
Freiwillige Zuwendung des Leistungsempfängers
Der selbstständige Taxifahrer T erhält von seinen Fahrgästen regelmäßig Trinkgelder.
Die Trinkgelder stellen Gegenleistung für die Leistungen des T dar und sind somit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage mit zu berücksichtigen.
Trinkgelder an das Personal sind keine Gegenleistung
Die direkt an das unselbstständige Personal gezahlten Trinkgelder sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht mit zu berücksichtigen, da insoweit keine Zahlung an den Unternehmer erfolgt.
Die Zuwendung des Leistungsempfängers muss aber freiwillig erfolgen. Soweit Beträge automatisch erhoben oder einbehalten werden, sind sie unabhängig von der Bezeichnung als "Trinkgelder" in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einzubeziehen. So stellen auch im Gaststättengewerbe erhobene Bedienungszuschläge ebenfalls Entgelt des Unternehmers dar, selbst wenn die Beträge von dem Bedienungspersonal direkt einbehalten werden.
2.2 Zahlungen Dritter
Zur Bemessungsgrundlage gehören auch Zahlungen Dritter, die der leistende Unternehmer in direktem Zusammenhang mit der erbrachten Leistung erhält oder erhalten soll. Unerheblich ist dabei, ob es sich um vertragliche oder freiwillige Zuzahlungen Dritter handelt. Voraussetzung ist lediglich, dass ein direkter (innerer) Zusammenhang zwischen der Leistung und der Zuzahlung besteht. Bei dem Entgelt, was der leistende Unternehmer von einem Dritten erhält, kann es sich um die alleinige Zahlung des Dritten oder um eine zusätzliche Zahlung des Dritten (sog. Preisauffüllung) handeln. Ausdrücklich sind seit dem 1.1.2019 auch erhaltene Subventionen in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen. Hier können sich Abgrenzungsschwierigkeiten bei Zahlungen eines sog. Zuschusses ergeben.
Zahlung eines Dritten als Preisauffüllung
Der Freistaat Bayern gewährt einem Studentenwerk einen Zuschuss zum Bau eines Studentenwohnheims. Der Zuschuss wird unmittelbar an den Bauunternehmer ausgezahlt.
Für den Bauunternehmer ist dies eine Zahlung eines Dritten, die in direktem Zusammenhang mit der Leistungserbringung steht und die er für die ausgeführte Leistung erhält. Die Zahlung ist in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen.
Erfüllt ein Leistungsempfänger durch eine Zahlung an einen Dritten sowohl eine eigene als auch eine Schuld des leistenden Unternehmers, weil beide im Verhältnis zu dem Dritten Gesamtschuldner sind, rechnen die Zahlungen nur insoweit zum Entgelt, wie die Schuldbefreiung des leistenden Unternehmers für diesen von wirtschaftlichem Interesse ist und damit einen Wert darstellt. Deshalb ist bei einer steuerpflichtigen Lieferung eines Grundstücks die vom Erwerber in vollem Umfang übernommene Grunderwerbsteuer nicht anteilig in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
2.3 Verbrauchsteuer bei innergemeinschaftlichen Erwerben
Bei der Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ist der Betrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen, den der leistende Unternehmer für seine Lieferung erhält oder erhalten soll. Dies wird i. d. R. der Betrag sein, den der Leistungsempfänger an den leistenden Unternehmer auszahlt, da bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung keine Umsatzsteuer in dem Rechnungsbetrag des leistenden Unternehmers enthalten sein kann. Damit ist die Umsatzsteuer auf diesen Betrag heraufzurechnen.
Soweit Verbrauchsteuer vom Erwerber für den innergemeinschaftlichen Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Wirtschaftsgüter geschuldet wird, erhöht diese Verbrauchsteuer die Bemessungsgrundlage des innergemeinschaftlichen Erwerbs.
2.4 Hinzurechnung bei Auslagerung aus einem Steuerlager
Bei der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Steuerlager schuldet der Auslagerer die Umsatzsteuer, die sich aufgrund des Wegfalls der Steuerbefreiung für den vorgeschalteten Umsatz ergibt. In diese Bemessungsgrundlage ist auch die Verbrauchsteuer mit einzubeziehen, die der Auslagerer evtl. schuldet. Darüber hinaus sind in die Bemessungsgrundlage auch die Umsätze mit einzubeziehen, die bisher nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b UStG steuerfrei im Zusammenhang mit einem Steuerlager ausgeführt wurden.
Hinzurechnung bei Auslagerung aus ...