OFD Nürnberg, Verfügung v. 7.2.2005, S 7300 - 641/St 43
Bezug: BMF-Schreiben vom 13.4.2004, BStBl 2004 I S. 468);
Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO;
Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO
Mit BMF-Schreiben vom 13.4.2004, BStBl 2004 I S. 468, wurde festgelegt, dass abweichend von Abschn. 155 Abs. 2 S. 2 und 158 Abs. 3 und 4 UStR 2000 zu den Kosten i.S.d. § 10 Abs. 4 Nr. 2 und 3 UStG die Aufwendungen für den laufenden Betrieb oder Unterhalt sowie die Anschaffungs- und Herstellungskosten gehören. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gegenstandes sind dabei abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen gleichmäßig auf den nach § 15a UStG für diesen Gegenstand jeweils maßgeblichen Berichtigungszeitraum zu verteilen.
Diese Grundsätze wurden mit dem EURLUmsG mit Wirkung vom 1.7.2004 in das Umsatzsteuergesetz übernommen (vgl. OFD-Vfg. vom 5.1.2005, S 7000 – 15/St 43). Abschn. 155 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 UStR 2005 wurde entsprechend angepasst.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 28.10.2004, 5 K 351/04, EFG 2005 S. 72, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungsanteil entsprechend der ertragsteuerlichen Typisierung in § 7 Abs. 4 EStG eine Gebäudenutzungsdauer von 50 Jahren – also eine AfA von 2 % – zugrunde gelegt. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az. des BFH: V R 56/04).
Das Finanzgericht München sah es im Beschluss vom 26.10.2004, 14 V 2943/04, EFG 2005 S. 148, für ernstlich zweifelhaft an, dass die Finanzverwaltung die Anschaffungs- und Herstellungskosten gleichmäßig auf den nach § 15a UStG für diesen Gegenstand jeweils maßgeblichen Berichtigungszeitraum verteilt, und hob antragsgemäß die Vollziehung auf.
Einsprüche, in denen sich Unternehmer auf das vor dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren berufen, ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Anträgen auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung ist angesichts des Beschlusses des Finanzgerichts München stattzugeben. Ich bitte in jedem Einzelfall eingehend zu prüfen, ob die Bewilligung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden muss (§ 361 Abs. 2 Satz 5 AO).
Die OFD-Vfg. vom 4.10.2004, S 7300 – 641/St 43, ist insoweit überholt.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1 und
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2