Leitsatz
Bei Umsätzen mit Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit ist die Vergnügungsteuer nicht aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen.
Normenkette
§ 10 UStG 1999/2005, Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-RL
Sachverhalt
Die Klägerin, die Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit betreibt, war der Auffassung, die Vergnügungsteuer ihrer nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG nicht befreiten Umsätze müsse – bei der von ihr ausdrücklich beanspruchten Anwendung des nationalen Rechts – aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage ab (Niedersächsisches FG, Urteil vom 03.07.2008, 16 K 481/07, Haufe-Index 2079134, EFG 2008, 2005).
Entscheidung
Die Revision hatte keinen Erfolg. Die wesentlichen Grundsätze ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen. Unerheblich war, dass – nach der Darstellung der Klägerin – die Abwälzung der Vergnügungsteuer wegen der Gewinnbeschränkung der Spielverordnung nicht möglich sei. So hat das BVerfG bereits entschieden, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Vergnügungsteuer genüge, wenn sie auf die Überwälzung auf den Kunden angelegt sei, auch wenn dies nicht in jedem Einzelfall gelinge.
Die von der Klägerin behauptete etwaige Rechtswidrigkeit der Vergnügungsteuer sei für die vorliegend maßgebliche Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der USt-Bescheide rechtlich unerheblich. Auch sei die Vergnügungsteuer kein durchlaufender Posten (§ 10 Abs. 1 UStG), denn dazu gehören nur die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt; dies setzt aber unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen zwei Beteiligten voraus, in die die vermittelnde Person nur zwischengeschaltet ist. Daran fehlt es, denn die Klägerin schuldet die Vergnügungsteuer als eigene Schuld.
Hinweis
Bei der Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG die USt abzuziehen, während nach S. 4 der Vorschrift (auch) Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Diese Regelungen entsprechen Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-RL. Danach ergibt sich, dass außer der USt Verbrauchsteuern wie z.B. die hier streitige die Vergnügungsteuer – ebenso wie andere überwälzbare Verbrauchsteuern wie z.B. der Teesteuer, Kaffeesteuer, Zuckersteuer, Süßstoffsteuer, Tabaksteuer, Biersteuer und der Branntweinmonopolabgabe – nicht als Minderung berücksichtigt werden dürfen (BFH, Urteil vom 25.11.1969, II R 22/69, Haufe-Index 68959, BStBl II 1970, 386).
Sowohl der EuGH, das BVerfG als auch der BFH (Beschluss vom 27.11.2009, II B 102/09 Haufe-Index 2290588) haben bereits entschieden, dass die Vergnügungsteuer nicht die abstrakten Wesensmerkmale einer USt aufweist, weil sie keine allgemeine Steuer ist, nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben wird und sich nicht auf den bei jedem Umsatz erzielten Mehrwert, sondern "auf den Bruttobetrag aller Einnahmen" bezieht.
Das EuGH-Urteil "Glawe" betrifft den Sonderfall der technischen Trennung eines bestimmten Teils der Spieleinsätze als Gewinn für die Spieler. Die Verwendung der Spieleinsätze durch den Unternehmer für seine Aufwendungen – wie für die Auszahlung oder Anschaffung der Gewinne – ist dem nicht vergleichbar.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.04.2010 – V R 26/08