LfSt Niedersachsen, Schreiben vom 7.7.2020, S 7208 - 25 - St 182

Erhalten Arbeitnehmer von Energieversorgern für Energielieferungen aufgrund von Betriebsvereinbarungen eine Vergünstigung für den Bezug von Strom und/oder Gas, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UStG vor. Abschnitt 1.8 Abs. 6 Satz 4 UStAE gilt nicht für die verbilligte Leistung von Strom und Gas der Energieversorger an ihre Arbeitnehmer.

Für die verbilligte Lieferung von Strom und Gas ist als Bemessungsgrundlage mindestens der nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ermittelte Wert anzusetzen. Dieser entspricht dem Wiederbeschaffungspreis im Zeitpunkt der Entnahme auf der Handelsstufe des Unternehmers. In die Bemessungsgrundlage sind auch die Verbrauchssteuern (z. B. Stromsteuer, Energiesteuer) und die Konzessionsabgabe einzubeziehen.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

UStG § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2

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